Creußen

Journal

Herzlich Willkommen bei der digitalen Ausgabe
des Amts- und Mitteilungsblattes.
02_Kollektionen/AdobeStock_447772831.webp
02_Kollektionen/Gruppe
Veranstaltung melden
02_Kollektionen/Gruppe
Kleinanzeige aufgeben
02_Kollektionen/Gruppe
Zum E-Paper
Hi, ich bin FRÄNKI

dein charmanter Helfer der VG Creußen

Nachrichten

23.06.2026
News/Vortrag
Vortrag Ötzi – Der Mann im Eis
23.06.2026
News/Berichte_SWS
SWS erwerben Windpark Creußen III bei Neuhof
23.06.2026
News/Berichte_Jahreshauptversammlung
Jahreshauptversammlung des HC Creußen
20.02.2026
Datacollector/69982e3301c71.jpg
Wasserwelten im Fluss – Interaktive Ausstellung im Wassermonat März

Veranstaltungskalender

Hl. Messe in der Pfarrkirche
Kath. Pfarrkirche St. Marien
Kath. Kirchenstiftung St. Marien
23.06.2026
18:00
Datacollector/6a16b8b72eaf6.jpg
09270270
Kirchenchor
St. Jakobus-Kirche Creußen
St. Jakobus-Kirche Creußen
23.06.2026
18:00
Datacollector/6a29049a305ac.jpg
//Dannhaeusser_Martin-f.jpg
Aktuelles
Aus dem Rathaus
Datacollector/6a38d81c3f1a0.jpg
Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehwege sowie Gefährdung durch überhängende Hecken und Sträucher
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich möchte darauf hinweisen, dass die Eigentümer von Grundstücken, die mit ihren Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen und Gehwege angrenzen verpflichtet sind, die gemeinsame Grenze des Grundstückes mit dem Straßengrundstück a) einmal im Monat – bei Bedarf öfter, ggf. unverzüglich – zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat, der über die Hausmülltonnen (Biomüll, Papiermüll, Restmüll, gelbe Tonne) entsorgt werden kann, zu entfernen und zu beseitigen, sowie von Gras und Unkraut aus Ritzen und Rissen zu befreien, b) in den Herbstmonaten (September bis November) bei Laubfall – sofern das Laub, insbesondere bei feuchter Witterung, als verkehrsgefährdend einzustufen ist (Rutsch- oder Stolpergefahr) – nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, das Laub zu beseitigen.

Die Reinigungsfläche umfasst den Gehweg sowie die Straßenrinnensteine. Soweit kein Gehweg vorhanden ist (außer an Bundes-/Staats- und Kreisstraßen), ist eine Fläche von 1m Breite von der Grundstücksgrenze aus gerechnet, zu reinigen.


Insbesondere sind die mit Straßensplitt/Laub usw. verunreinigten Straßenrinnensteine zu kehren, um ein Verstopfen der Straßen-Sinkkästen zu vermeiden.


Die öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen und Gehwege) sind auch bei Verunreinigung durch Hundekot und Pferdeäpfel umgehend durch den Hunde- bzw. Pferdehalter zu reinigen. Wir bitten alle Hunde- und Pferdebesitzer sich an ihre Verantwortung und Rücksichtnahme gegenüber ihren Mitmenschen und der Umwelt zu erinnern und die Hinterlassenschaften ordnungsgemäß zu entsorgen.


Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass zahlreiche Hecken, Sträucher und Äste in Gärten und Vorgärten sich an vielen Stellen über die Grundstücksgrenze hinaus bis in die Gehsteige und Straßen ausgebreitet haben. Vor allem Fußgänger und Radfahrer werden dadurch zum Teil stark behindert. Bei Dornen und Sträuchern besteht erhebliche Verletzungsgefahr. Verkehrszeichen und –anlagen sowie Straßenlampen und Schilder mit Straßennamen werden von überhängenden Ästen verdeckt.


Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist jeder Bewuchs, der an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, bis zur privaten Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Über den Gehsteigen ist eine lichte Durchgangshöhe von 2,50 m und über der Fahrbahn eine solche von 4,50 m freizuhalten.


Zur Vermeidung folgenschwerer Verkehrsgefährdungen an Kreuzungen und Einmündungen müssen für den fließenden Verkehr übersichtliche Straßenverhältnisse vorhanden sein.

Die Grundstückseigentümer werden gebeten, die Straßen und Gehwege, soweit erforderlich, zu reinigen sowie die Bepflanzung an den Grenzen ihrer Grundstücke zu den öffentlichen Verkehrsflächen zu überprüfen und diese, soweit erforderlich, zurückzuschneiden.


Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!


Verwaltungsgemeinschaft Creußen, 03.06.2026


gez. Martin Dannhäußer

Gemeinschaftsvorsitzender

Symbolbild ©Pixabay
Datacollector/6a38d64995cbb.jpg
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Stadt Creußen erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung: § 1 Zusammensetzung des Stadtrats Der Stadtrat besteht aus dem der hauptamtlichen ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern. § 2 Ausschüsse (1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: a) den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, c) den Ältestenausschuss, der zum Ferienausschuss bestimmt wird, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 5 Mitgliedern des Stadtrats. (2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied. (3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse). (4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder


(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seines Ausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.


(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 40 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses. Hierin ist die Abgeltung der für die elektronischen Hilfsmittel notwendigen Betriebskosten enthalten.


(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde.

Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern lebenden

a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem   

   Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)


werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.


(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4 Erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister


Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist Beamtin bzw. Beamter auf Zeit.


§ 5 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister


Die zweite und dritte Bürgermeisterin oder der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06.05.2020 außer Kraft.


Creußen, 05.05.2026

Gez.


Martin Dannhäußer

Erster Bürgermeister

Symbolbild ©Pixabay
Datacollector/6a38d3962f05d.jpg
Bürgerversammlungen der Gemeinde Prebitz
Gemäß Art. 18. Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung lädt die Gemeinde Prebitz zu zwei Bürgerversammlungen ein:

Dienstag, 30. Juni 2026, 19 Uhr,

im Feuerwehrhaus Engelmannsreuth


und


Donnerstag, 2. Juli 2026, 19 Uhr,

im Gemeindezentrum Bieberswöhr


Die Tagesordnung lautet jeweils wie folgt:

  1. Bericht des Bürgermeisters
  2. Anregungen und Anträge aus der Bevölkerung
  3. Verschiedenes

Es wird darauf hingewiesen, dass lediglich Punkte von allgemeinem Interesse, jedoch kein Einzel- oder Privatfälle angesprochen werden können.


An alle Bürgerinnen und Bürger ergeht herzliche Einladung.


Creußen, 27.05.2026

Gemeinde Prebitz


gez. Teufel

1. Bürgermeister


Symbolbild ©Pixabay

Aktuelle Jobanzeigen

Wichtige Links

Landkreis Bayreuth
VG Creußen
Bayreuther Sonntagszeitung
/gnubrew/ad_6a1000781f7f60.92288883.png