
In unserem digitalen Rathaus
Hier finden Sie alle wichtigen Kundgebungen und Informationen rund um unsere Verwaltungsgemeinschaft Creußen und die zugehörigen Außenorte.



Hier finden Sie alle wichtigen Kundgebungen und Informationen rund um unsere Verwaltungsgemeinschaft Creußen und die zugehörigen Außenorte.

Beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen wurden ein Geldbeutel und eine Brille abgegeben. Der Verlierer wird hiermit aufgefordert beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, Bürgerbüro (Zimmer 11), Telefon 09270 989-14 vorzusprechen und seine Rechte wahrzunehmen.
Aufgrund von Nacharbeiten zur Kommunalwahl bleibt das Rathaus der Stadt Creußen und Verwaltungsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Creußen am Montag, 09.03.2026 ganztägig geschlossen.
Das Bürgerbüro bleibt zusätzlich auch am 10.03.2026 geschlossen.
Wir bitten um Verständnis.
Anlässlich der Kommunalwahl am 08.03.2026 besteht für Wahlberechtigte grundsätzlich die Möglichkeit Briefwahlunterlagen bis Freitag, 06.03.2026, 15.00 Uhr
zu beantragen. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung eines Wahlberechtigten
können Briefwahlunterlagen wie folgt erteilt werden.
Samstag, 07.03.2026 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Sonntag, 08.03.2026 von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Das Wahlamt in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, 95473 Creußen, Zimmer 11, EG, - Bürgerbüro-, ist während der genannten Zeiten geöffnet.

1.Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2.Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Stadt Creußen ist in acht, die Gemeinden Haag und Prebitz sind jeweils in zwei sowie der Markt Schnabelwaid in einem allgemeinen Stimmbezirk eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15. Februar 2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
2.1.2 Die Gemeinden sind in keine Sonderstimmbezirke eingeteilt.
2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a) bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
b) bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.
2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.
2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
a) Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3.Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr
für die Stadt Creußen:
Briefwahlvorstand 11: Kath. Jugendheim links, Kolmhofstraße 4, Creußen,
Briefwahlvorstand 12: Kath. Jugendheim rechts, Kolmhofstraße 4, Creußen,
Briefwahlvorstand 13: Altes Rathaus, Vorraum Trauzimmer, Am Alten Rathaus 6, Creußen,
Briefwahlvorstand 14: Sportheim Creußen links, Im Gärtlein 1, Creußen,
Briefwahlvorstand 15: Sportheim Creußen rechts, Im Gärtlein 1, Creußen,
für die Gemeinde Haag im Evang. Gemeindehaus, Sitzungsraum, Kirchplatz 1, Haag,
für die Gemeinde Prebitz im Gemeindezentrum, Kanzlei, Bieberswöhr 27, Prebitz,
für den Markt Schnabelwaid im Bürgersaal, Hauptstraße 39, Schnabelwaid,
zusammen.
4.Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Die Stimmzettelmuster liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Creußen (Bürgerbüro) zur Einsichtnahme bereit. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.
4.1 Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:
4.1.1 Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.
Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.
Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.
Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.
Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.
4.1.2 Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
a) Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag enthält, können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen und Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen und Bewerber streichen; in diesem Fall sind die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen.
b) Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen.
Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.
4.2 Wahl der ersten Bürgermeisterin und des ersten Bürgermeisters sowie der Landrätin und des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.
4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5.Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
Creußen, den 17.02.2026
gez. Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender

Die Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten findet am
Samstag, 14. März 2026 um 19.30 Uhr
im Schulungsraum der FF Großweiglareuth statt.
Die Stadt Creußen und die Freiwillige Feuerwehr Bühl laden zu dieser Versammlung alle aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Bühl herzlich ein.
Wahlberechtigt sind alle feuerwehrdienstleistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Feuerwehranwärter, die zum Zeitpunkt des Wahlganges das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Tagesordnung:
Creußen, den 12.02.2026
gez.
M. Dannhäußer
1. Bürgermeister

Das vorläufige Ergebnis der Wahl des
Stadtrates und des ersten Bürgermeisters
wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in folgender Form verkündet:
Anschlag in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen.
Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.
Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art. 47 Abs. 1 GLKrWG, in der die gewählten Personen erklären können, die Wahl nicht anzunehmen, ist der Zeitpunkt des Anschlags in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen.
Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.
Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.
Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
der Bürgerbus ist regelmäßig in vielen unserer Ortsteile unterwegs – eine praktische Unterstützung im Alltag, die allen offensteht.
Egal ob Sie schnell zum Arzt müssen, einkaufen möchten oder einfach eine kleine Besorgung haben: Der Bürgerbus bringt Sie zuverlässig ans Ziel.
Probieren Sie das Angebot doch einfach einmal aus. Eine unkomplizierte, stressfreie Möglichkeit, mobil zu bleiben – ganz ohne Parkplatzsuche, lange Wege oder Abhängigkeit vom Auto. Und vielleicht sprechen Sie auch Ihre Nachbarn oder Freunde darauf an - manchmal hilft ein kleiner Hinweis, die eigene Hemmung zu überwinden und etwas Neues auszuprobieren.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Bequem:
Zentrale Haltepunkte, kurze Wege, unkompliziert einsteigen und losfahren.
Zuverlässig:
Klare, regelmäßige Fahrzeiten sorgen für eine entspannte Tagesplanung.
Flexibel:
Ideal für Einkäufe, Arzt- oder Apothekentermine, Behördengänge, den Weg zum Bahnhof oder einfach für kurze Besorgungen am Tag.
Gemeinschaftlich:
Unterwegs kommt man leicht ins Gespräch – ein netter Austausch gehört oft dazu.
Hilfsbereit:
Unsere ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sind engagierte Mitglieder unserer Gemeinschaft. Sie unterstützen Sie beim Ein- und Aussteigen, stehen für Fragen zur Verfügung und sorgen dafür, dass jede Fahrt sicher und angenehm verläuft.
Infos & Fahrzeiten
Die aktuellen Fahrzeiten finden Sie:
Wenn Sie möchten, bringe ich Ihnen den Flyer mit allen Informationen auch gern persönlich vorbei.
Der Bürgerbus ist ein Angebot für uns alle. Machen Sie mit, erzählen Sie anderen davon - und steigen Sie einfach mal ein!
Petra Preißinger, Seniorenbeauftragte der Stadt Creußen
Martin Dannhäußer, Erster Bürgermeister der Stadt Creußen

Das vorläufige Ergebnis der Wahl des
Gemeinderates und des ersten Bürgermeisters
wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in folgender Form verkündet:
Anschlag in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen.
Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.
Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art 47 Abs. 1 GLKrWG, in der die gewählten Personen erklären können, die Wahl nicht anzunehmen, ist der Zeitpunkt des Anschlags in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen.
Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.
Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.
Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.

Das vorläufige Ergebnis der Wahl des
Gemeinderates
wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in folgender Form verkündet:
Anschlag in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen.
Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.
Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art 47 Abs. 1 GLKrWG, in der die gewählten Personen erklären können, die Wahl nicht anzunehmen, ist der Zeitpunkt des Anschlags in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen.
Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.
Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.
Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.

„Ach, du dickes Ei!!!“ -
unter diesem Motto steht der Seniorennachmittag am Mittwoch, 25. März 2026
von 14.00 - 17.00 Uhr im Gemeindezentrum Bieberswöhr.
Herzlich eingeladen sind alle, die frohe Gemeinschaft erleben möchten.
Beiträge (Lieder, Geschichten, Gedichte, Spiele, Essen und Trinken) zu diesem
Nachmittag sind erwünscht, sollten aber vorher in den Ablauf eingebaut werden.
Es wird wieder um Anmeldung zum Treffen gebeten.
Tel.: 09270 9193366 (beste Zeit 18.00 - 19.00 Uhr)
E - Mail: renate.galuba@hotmail.de
Renate Galuba, Seniorenbeauftragte

Das vorläufige Ergebnis der Wahl des
Gemeinderates und des ersten Bürgermeisters
wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in folgender Form verkündet:
Anschlag in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen.
Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.
Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art 47 Abs. 1 GLKrWG, in der die gewählten Personen erklären können, die Wahl nicht anzunehmen, ist der Zeitpunkt des Anschlags in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen.
Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.
Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.
Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.

Der Stadtrat Creußen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.01.2026 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan
„Solarpark Neuhaus“
aufzustellen mit Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren.
Ziel der Planung ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage durch Freiaufstellung von Solarmodulen zur Stromgewinnung. Der gesamte, derzeit als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesene Bereich, soll als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO ausgewiesen werden (Zweckbestimmung: „Sondergebiet für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien - Sonnenenergie“).
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Fl.Nrn. 295 (Teilfläche TF), 359 (TF), 360/2, 360/3, 362 (TF), 363, 363/2, 363/3, 372 (TF), 374 (TF), 375, 375/2 (TF), 187 und 187/1, alle Gemarkung Haidhof, mit einer Größe von ca. 8,58 Hektar. Die Lage und Abgrenzung ist aus dem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist (maßstabslos).
Creußen, den 23.01.2026
gez.
Dannhäußer
Erster Bürgermeister

Die Verantwortung für Schäden an Wasserzählern liegt bei den Anschlussnehmern. Diese haben daher auch eventuelle Reparaturkosten zu übernehmen.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Grundstücksanschlüsse komplett abzusperren und Wasserzähler auszubauen. Sollten Sie die Absperrung des Grundstücksanschlusses für ein unbewohntes Anwesen oder einen Neubau wünschen, setzen Sie sich bitte mit unseren Wasserwarten in Verbindung.
Bei auftretenden Schäden am Wasserzähler bzw. an der Wasserhausanschlussleitung setzen Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich mit den Wasserwarten des Wasserzweckverbandes „Creußener Gruppe“ unter Tel. 0171/3014305 in Verbindung

Wichtig bei dieser Wahl sind Personen, die das Ehrenamt eines Wahlhelfers ausfüllen und somit einen nicht unerheblichen Teil im ganzen Wahlgefüge darstellen.
Aufgrund der anstehenden Wahl suchen wir Sie, Bürgerinnen und Bürger aus dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, als zusätzliche und neue ehrenamtliche Helfer bei der anstehenden Wahl. Sie sind Deutscher im Sinne unseres Grundgesetzes. Sie sind zum Zeitpunkt des Wahltermins mindestens 18 Jahre alt und Sie haben Ihren Hauptwohnsitz im Bereich der VG Creußen. Sie sind offen für Neues, können auf Menschen zugehen und mit Menschen umgehen und Sie haben Interesse, Wahlentscheidungen direkt „Live“ und vor Ort mitzuerleben.
Haben wir Ihr Interesse an diesem schönen Ehrenamt geweckt?
Dann melden Sie sich schriftlich oder per Mail unter: info@vgem-creussen.bayern.de oder telefonisch bei uns im Wahlamt, Tel. 09270 989-10.
Wir bedanken uns bereits im Voraus für Ihr Interesse und Ihre Mithilfe.
Creußen, den 20.01.2026
gez.
Martin Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
Creußen, den 14.01.2026

§ 1 Einnahmen und Ausgaben
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 und 2027 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab:
Im Verwaltungshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben von
2026 - 4.901.370 €
2027 - 4.863.130 €
und im Vermögenshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben von:
2026 - 576.500 €
2027 - 261.500 €.
§ 2 Kreditaufnahmen
Kreditaufnahmen im Vermögenshaushalt werden für 2026 und 2027 nicht festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden für 2026 und 2027 nicht festgesetzt.
§ 4 Umlage
1.Verwaltungsumlage 2026:
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2027 auf 4.006.680 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2025 auf 7775 Einwohner festgesetzt.
Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 4.006.680 Euro, das sind 2.644.408,80 Euro; die restlichen 34 % (1.362.271,20 Euro) werden wie folgt umgelegt:
Gemeinde Haag:
952 Einwohner x 475,32142 € = 452.506,00 Euro
Gemeinde Prebitz:
950 Einwohner x 475,32142 € = 451.555,35 Euro
Markt Schnabelwaid:
964 Einwohner x 475,32142 € = 458.208,85 Euro
2.Investitionsumlage 2026
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2027 auf 276.500 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2025 auf 7775 Einwohner festgesetzt.
Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 276.500 Euro, das sind 182.490 Euro; die restlichen 34 % (94.010 Euro) werden wie folgt umgelegt:
Gemeinde Haag:
952 Einwohner x 32,80181 € = 31.227,33 Euro
Gemeinde Prebitz:
950 Einwohner x 32,80181 € = 31.161,72 Euro
Markt Schnabelwaid:
964 Einwohner x 32,80181 € = 31.620,95 Euro
3.Verwaltungsumlage 2027:
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2027 auf 4.384.560 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 4.384.560 Euro, das sind 2.893.809,60 Euro; die restlichen 34 % (1.490.750,40 Euro) werden auf die anderen Mitgliedsgemeinden der VG nach Ihrer maßgeblichen Einwohnerzahl am 30.06.2026 umgelegt. Die Berechnung der jeweiligen Umlagehöhe, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu entrichten ist, erfolgt, sobald die amtlichen Einwohnerzahlen zum 30.06.2026 festgesetzt wurden.
4.Investitionsumlage 2027
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Jahr 2027 auf 261.500 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 261.500 Euro, das sind 172.590 Euro; die restlichen 34 % (88.910 Euro) werden auf die anderen Mitgliedsgemeinden der VG nach Ihrer maßgeblichen Einwohnerzahl am 30.06.2026 umgelegt. Die Berechnung der jeweiligen Umlagehöhe, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu entrichten ist, erfolgt, sobald die amtlichen Einwohnerzahlen zum 30.06.2026 festgesetzt wurden.
§ 5 Kassenkredite
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf:
2026 - 800.000 €
2027 - 800.000 €
§ 6 Sonstige Regelungen
Die in Deckungsringen zusammengefassten Haushaltsstellen sind jeweils gegenseitig deckungsfähig.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Creußen, 21.01.2026
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
gez.
M. Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender
II.
Die Haushaltssatzung enthält keine nach Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Bestandteile. Gemäß Art. 10 Abs. 1 VGemO ist die Haushaltssatzung nun amtlich bekannt zu machen.
III.
Die Haushaltssatzung samt Anlagen liegt in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Zimmer 17 EG, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Geschäftsstunden, vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zur Einsichtnahme auf (Art. 10 Abs. 2 VGemO i. V. m. Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO und § 4 BekV).
Creußen, 21.01.2026
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
gez.
M. Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender

Die Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge finden Sie online auf der Webseite der Stadt Creußen unter https://www.stadt-creussen.de/verwaltung-politik/politik/kommunalwahl-2026

Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats finden Sie online auf der Webseite der Gemeinde Prebitz unter https://www.gemeinde-prebitz.de/verwaltung-politik/politik/kommunalwahl-2026

Die Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge finden Sie online auf der Webseite des Marktes Schnabelwaid unter https://www.markt-schnabelwaid.de/verwaltung-politik/politik/kommunalwahl-2026

Die Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschläge finden Sie online auf der Webseite der Gemeinde Haag unter https://www.haag-oberfranken.de/verwaltung-politik/politik/kommunalwahl-2026

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen (Zimmer 17, EG) während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme aufliegt.
Creußen, 22.12.2025
Zweckverband zur Wasserversorgung der Creußener Gruppe
gez.
Martin Dannhäußer
Verbandsvorsitzender
Mit Stand vom 05.12.2025 waren in Schnabelwaid 1001 Einwohner gemeldet, davon 958 mit Haupt- und 43 mit Nebenwohnsitz. Geburten gab es 9, aber auch 7 Sterbefälle.
Im Neubaugebiet „Storchennest“ wird fleißig gebaut. Etliche Häuser sind mittlerweile schon bewohnt. Eine bunte Mischung aus Paaren, jungen Familien, Zugezogenen und Schnabelwaidern. Alle Parzellen, auf die die Gemeinde zugreifen kann, sind vergeben oder derzeit reserviert.
Unser Kindergarten „Storchenwiese“ wird aktuell von 77 Kindern besucht. Krippe, Kindergarten und Hort sind voll belegt. Im Schuljahr 2025/26 werden an der Grundschule Schnabelwaid derzeit 37 Kinder in 2 Kombiklassen unterrichtet, mit weiter steigender Tendenz in den kommenden Jahren.
2025 hat der Marktgemeinderat insgesamt 12-mal getagt. 124 Tagesordnungspunkte wurden behandelt, 42 Beschlüsse wurden gefasst, 40 davon einstimmig. Während der Ferienzeit kam einmal der Ältestenausschuss zusammen und zweimal traf sich der Rechnungsprüfungsausschuss.
Der Haushalt der Marktgemeinde Schnabelwaid für das Jahr 2025 umfasst ein Gesamtvolumen von 6.085.365,00 €. Der Verwaltungshaushalt beläuft sich auf 3.040.565,00 €, während für den Vermögenshaushalt 3.044.800,00 € vorgesehen sind. Durch geplante reguläre Tilgungen und eine zusätzliche Sondertilgung konnte die Gesamtverschuldung im Rahmen gehalten werden. Neue Kredite waren – wie bereits im Vorjahr – nicht erforderlich. Zum Jahresende ergibt sich damit ein voraussichtlicher Schuldenstand von 2.385.207,34 €, was einer Pro-Kopf-Verschuldung von 2.469,16 € entspricht.
Im Verwaltungshaushalt gelang es, die laufenden Einnahmen so zu gestalten, dass sie die Ausgaben decken. Dies ist vor allem der konsequenten Ausrichtung auf Pflichtaufgaben und einer strikten Haushaltsdisziplin zu verdanken. Dadurch können voraussichtlich 241.940,00 € dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. Größere freiwillige Maßnahmen wurden zurückgestellt, um ausreichend Spielraum für notwendige Investitionen und steigende laufende Kosten zu behalten.
Die finanzielle Situation der Marktgemeinde bleibt dennoch herausfordernd. Die Ausgaben im Bereich der Pflichtaufgaben steigen stetig. Nach einer deutlichen Erhöhung des vorläufigen Kreisumlagesatzes auf 47 %, muss die Gemeinde 515.266,17 € an den Landkreis Bayreuth abführen, rund 63.463,00 € mehr als im Vorjahr. Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinde 2025 im Rahmen der Stabilisierungshilfen mit 60.000,00 € (Säule 1 – Schuldentilgung) und 5.000,00 € (Säule 2 – Investitionshilfe).
In seiner Dezembersitzung hat der Marktgemeinderat einstimmig beschlossen, einen Antrag an die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung auf Aufnahme als Vollmitglied zu stellen. Ebenfalls im Dezember hat der Verbandrat der Juragruppe der Aufnahme Schnabelwaids zugestimmt. Dies kann frühestens 2027/2028 nach der Sanierung unseres Leitungsnetzes erfolgen. Die voraussichtlichen Kosten belaufen sich auf fast 7,5 Millionen €. Der Freistaat hat der Marktgemeinde dafür Fördermittel in Höhe von 5,2 Millionen € zugesagt.
Diese Maßnahmen sind notwendig, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und langfristig die Versorgungssicherheit bei einem bezahlbaren Wasserpreis zu gewährleisten. Größere Investitionen stehen auch im Bereich der Abwasserentsorgung an. Auf längere Sicht müssen die drei gemeindeeigenen Bahnbrücken saniert werden. Die energetische Sanierung der Außenhaut und des Daches mit gleichzeitiger Installation einer Fotovoltaikanlage wurde abgeschlossen. Die Marktgemeinde konnte dafür auf eine 90%-Förderung zugreifen. Es besteht aber noch weiterer Sanierungsbedarf. Alle diese Maßnahmen sind nur mit hohen Kosten umsetzbar. Gleichzeitig bleibt es eine zentrale Aufgabe, den Verwaltungshaushalt weiter zu stabilisieren, damit zukünftige Investitionen ohne übermäßige Kreditbelastungen umgesetzt werden können. Die Marktgemeinde wird daher auch 2026 großen Wert auf eine realistische Finanzplanung, eine sorgfältige Priorisierung und eine enge Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden legen. Ziel ist es, trotz der angespannten Rahmenbedingungen handlungsfähig zu bleiben und die Lebensqualität in Schnabelwaid nachhaltig zu sichern.
Die Baumaßnahmen für den Windpark am Kitschenrain haben begonnen. Die ersten Windräder sollen sich ab dem Jahr 2027 drehen und durch den sogenannten Windpfennig und Gewerbesteuer der Gemeinde neue Einnahmequellen erschließen.
Im Mai 2026 bekommt Schnabelwaid einen neuen Bürgermeister. Meinem Amtsnachfolger wünsche ich schon heute eine glückliche Hand zum Wohle aller Schnabelwaiderinnen und Schnabelwaider.
All denen, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement unser Dorfleben im vergangenen Jahr und in den fast 20 Jahren meiner Amtszeit mitgestaltet haben, sage ich ein herzliches Dankeschön und Vergelt’s Gott. Vielen Dank auch den Beschäftigten der Marktgemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft Creußen für ihren unermüdlichen Dienst und nicht zuletzt allen Marktgemeinderätinnen und -räten für ihren Einsatz zum Wohle unserer Gemeinde.
Ich wünsche Ihnen allen ein erfolgreiches und vor allem
ein gesundes neues Jahr 2026!
Ihr
Hans-Walter Hofmann
1. Bürgermeister
Alle wichtigen Informationen finden Sie stets aktuell auf unserer Homepage unter www.markt-schnabelwaid.de!

Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Terminen fällig. Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie bei Erteilung eines schriftlichen Grundsteuerbescheids.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
Bahnhofstr. 11
95473 Creußen
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klage-
erhebung eine Verfahrensgebühr fällig, sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides
angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt,
gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
Sollte sich der Messbetrag oder das Eigentumsverhältnis bei einzelnen Objekten für das Jahr 2026 noch ändern, werden entsprechende Änderungsbescheide erteilt.
Für Auskünfte steht das Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen unter
steueramt@vgem-creussen.bayern.de
zur Verfügung.
Creußen, den 08.12.2025
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
gez.
M. Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender

Die Stadt Creußen hat mit Beschluss vom 15.04.2024 die Satzung „STREITLEITE“ in der Fassung vom 04.05.2023 beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung „STREITLEITE“ in Kraft.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bauamt, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Creußen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Creußen, den 25.11.2025
gez.
Dannhäußer
1. Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen (Zimmer 17, EG) während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme aufliegt.

Bezeichnung: “Leitenrangenweg“;
Fl.Nr.: 184 und 185, Gemarkung Haag;
Straßenbaulastträger: Gemeinde Haag;
Anfangspunkt: Verlängerung der Ortsstraße Fl.Nr. 126 am Sahrmühlbach, Gemarkung Haag;
Endpunkt: Einmündung in die Fl.Nr. 188, Gemarkung Haag;
Länge: 0,620 km;
Gemeinde: Haag;
Landkreis: Bayreuth;
Die Absicht der teilweisen Einziehung (Fl.Nr. 184, Gmkg. Haag) wird hiermit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bekanntgemacht. Die teilweise Einziehung ist zum 01.01.2026 vorgesehen.
Die Unterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen (Erdgeschoss, Zimmer 12), während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Eventuelle Einwendungen gegen die teilweise Einziehung können während der nächsten drei Monate bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen vorgebracht werden.
Haag, den 11.09.2025
Gemeinde Haag
gez. Robert Pensel
1. Bürgermeister
Bitte informieren Sie sich zu den Trauräumen direkt unter www.schloss-schreez.de.
Die Reservierung eines Termins erfolgt direkt über die Verwaltung des Schlosses per Mail an info@schloss-schreez.de.
Für die Nutzung des Schlosses als Trauort ist ein privatrechtlicher Vertrag mit der Schlossverwaltung abzuschließen und es entstehen zusätzliche Kosten.
Termine für 2026:
Die Trautage für 2027 werden ab September 2026 veröffentlicht.

Gemäß § 69 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, wird der vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth, Wittelsbacherring 15, 95444 Bayreuth am 10. Juni 2025 gefasste Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wie folgt bekannt gemacht:
„Nach Erörterung mit den Eigentümern wird der Umlegungsplan für die Umlegung „Kapellenberg“, Gemarkung Creußen, gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellt.“
Zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wird folgendes ausgeführt:
Bestandteile und Inhalt des Umlegungsplans:
Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Grundstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Stadt Creußen nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen.
Das Umlegungsverzeichnis enthält insbesondere die Eigentümer, die eingeworfenen und neu zugeteilten Grundstücke (Alter und Neuer Bestand) mit Beschreibung ihrer Lage, Größe und Nutzungsart, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken sowie die geldlichen Leistungen.
Zustellung des Umlegungsplans:
Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Einsichtnahme in den Umlegungsplan:
Der Umlegungsplan liegt ab 26. Juni 2025 bis zum Abschluss des Verfahrens (bis zur Berichtigung des Grundbuchs) im Rathaus der Stadt Creußen, Bahnhofstraße 11, Bauabteilung während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ines Weyhmann, Vermessungsdirektorin

Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Insekten-, Pflanzen-, Amphibien und Reptilienarten erfolgt in Bayern an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
Im Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen befindet sich mindestens eine Probefläche einer oder mehrerer der genannten Artengruppen. Diese Probefläche soll im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von April 2025 bis Oktober 2028 begangen und bewertet werden. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.
Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bayreuth zur Verfügung.

Hierzu ergeht an alle Vertreter der Jagdgenossenschaften und Teilnehmergemeinschaften mit dieser Bekanntmachung gemäß § 5 der Satzung des Wegepflegeverbandes Einladung. Um vollzählige Teilnahme wird gebeten.
Tagesordnung:
Creußen, den 28.03.2025
gez.
Fassold
1. Vorsitzender

OMYAQUA JURAPERLE PURE 1-2 für die Filteranlage im Wasserwerk Creußen.
Das Datenblatt des jeweiligen Filtermaterials kann beim Wasserzweckverband „Creußener Gruppe“, Bahnhofstr. 11, 95473 Creußen eingesehen werden. Bei Fragen zum Filtermaterial stehen Ihnen die Wasserwarte unter Tel. 0171/3014305 gerne zur Verfügung.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
zu Beginn des neuen Jahres möchte ich Ihnen wieder einige wichtige Daten unserer Gemeinde mitteilen und kurz auf das vergangene Jahr zurückblicken.
Aktuell (Stand 08.01.2025) sind in Schnabelwaid 1002 Einwohner gemeldet, davon 956 mit Haupt- und 46 mit Nebenwohnsitz. Es gab 10 Geburten im Jahr 2024, aber auch 11 Sterbefälle. 2 Paaren durften wir zur Hochzeit gratulieren.
2024 hat der Marktgemeinderat insgesamt 13-mal getagt, einmal tagte der Ältestenausschuss während der Ferienzeit.
Der Gemeindehaushalt 2024 der Marktgemeinde Schnabelwaid hat ein Gesamtvolumen von 4.814.161 €, das sich in den Verwaltungshaushalt mit 2.584.208 € und den Vermögenshaushalt mit 2.229.953 € aufteilt. Dank geplanter Tilgungen konnte die Verschuldung um 100.245 € reduziert werden. Neue Kredite waren im Jahr 2024 nicht vorgesehen und wurden auch nicht aufgenommen. Die Gesamtschuld der Gemeinde beläuft sich zum Jahresende auf 2.621.609,01 €. Die Pro-Kopf-Verschuldung lag zum Stichtag 31.12.2023 bei 2.929,87 € und hat sich im Laufe des Jahres 2024 leicht auf 2.821,97 € verringert.
Durch eine konsequente Sparpolitik sowie die Weiterentwicklung unseres Konsolidierungskonzeptes konnten die laufenden Einnahmen im Verwaltungshaushalt die Ausgaben decken. Damit ist eine Übertragung von voraussichtlich 139.888 € aus dem Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt möglich. Die Marktgemeinde hat hierbei verstärkt auf die Erfüllung von Pflichtaufgaben geachtet und Maßnahmen mit weniger dringlicher Priorität zurückgestellt.
Wie viele andere Kommunen sieht sich die Marktgemeinde Schnabelwaid mit stetig steigenden Ausgaben konfrontiert, insbesondere die Erfüllung unserer Pflichtausgaben sowie die zunehmenden Energiekosten und die steigernde Bürokratie. Diese Herausforderungen haben auch im Jahr 2024 zu einer angespannten finanziellen Lage beigetragen. Der Freistaat Bayern hat die Anstrengungen der Marktgemeinde zur Haushaltsstabilisierung durch eine Stabilisierungshilfe von 290.000 € gewürdigt, die vorrangig in Bereiche der gemeindlichen Grundausstattung wie Schulen, Kindergärten, Feuerwehr und Infrastruktur fließt. Diese Unterstützung hilft der Marktgemeinde, ihre kommunalen Aufgaben angemessen zu erfüllen und notwendige Investitionen trotz der schwierigen Lage umzusetzen.
2025 bleibt finanziell anspruchsvoll, wie Anfang November das Spitzengespräch zwischen der Bayerischen Staatsregierung und den kommunalen Spitzenverbänden verdeutlichte. Der kommunale Finanzausgleich wird im Jahr 2025 auf 11,98 Milliarden Euro erhöht. Neben einer strukturellen Anhebung des Kommunalanteils am allgemeinen Steuerverbund wird auch die Zuweisung an die bayerischen Kommunen gesteigert, was eine Entlastung und zusätzliche Mittel verspricht. Besonders in Zeiten wachsender Ausgaben kommt den gestärkten Verwaltungs-haushalten hohe Bedeutung zu. Die Marktgemeinde Schnabelwaid hofft durch die Unterstützung des Freistaates auch in den kommenden Jahren auf eine stabile Partnerschaft, um die finanziellen Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen und dabei weiterhin ihre Aufgaben zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger verlässlich erfüllen zu können.
Das herausragende Ereignis des Jahres war zweifellos die Einweihung unseres neuen Kindergartens „Storchenwiese“ im Mai 2024. In einer Krippengruppe, 2 Kindergartengruppen und 1 Hortgruppe werden derzeit 72 Kinder zwischen 1 und 10 Jahren bestens betreut.
Im Schuljahr 2024/25 werden in der Grundschule Schnabelwaid 34 Kinder in 2 Kombiklassen unterrichtet, mit steigender Tendenz in den kommenden Jahren. Zum Start des neuen Schuljahres im September durften wir Frau Verena Nothaft zurück in ihrem Amt als Schulleiterin begrüßen.
Leider hat sich bei der turnusgemäßen Neukalkulation für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2028 die Notwendigkeit ergeben, den Wasserpreis auf 6,20 € zuzüglich MwSt. je Kubikmeter und die Abwassergebühr auf 10,90 € je Kubikmeter anzuheben. Das liegt daran, dass die Gemeinde aufgrund gesetzlicher Vorgaben weder einen Verlust noch einen Gewinn erwirtschaften darf und sämtliche angefallenen und prognostizierten Kosten über die Gebühren umgelegt werden müssen. Neben den allgemeinen Preissteigerungen schlagen beim Wasserpreis insbesondere eine Vielzahl von Rohrbrüchen und die Kosten für länger als erwartet erforderliche Chlorungsmaßnahmen zu Buche. Der Kostenanteil des Marktes Schnabelwaid für die Mitbenutzung der Pegnitzer Kläranlage hat sich ab dem Jahr 2022 mehr als verdreifacht. Diese sowohl bei der Wasserversorgung als auch bei der Abwasserentsorgung im abgelaufenen Kalkulationszeitraum entstandenen Unterdeckungen müssen zwingend in den nächsten 4 Jahren durch Gebührenerhöhungen ausgeglichen werden. Perspektivisch können die Preise für Wasser und Abwasser nach dem Jahr 2028 also durchaus wieder sinken.
Aufgrund der Grundsteuerreform ändert sich der Hebesatz zum 01.01.2025 für die Grundsteuer A und B von 450 v.H. auf 285 v. H.. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 380 v. H..
Vielen herzlichen Dank all denen, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement unser Dorfleben im Laufe des letzten Jahres mitgestaltet haben. Ein Dankeschön auch die Beschäftigten der Marktgemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft Creußen für ihren unermüdlichen Dienst und nicht zuletzt allen Marktgemeinderätinnen und -räten für den Einsatz zum Wohle unserer Gemeinde.
Ich wünsche Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2025!
Ihr
Hans-Walter Hofmann
1. Bürgermeister
Alle wichtigen Informationen finden Sie stets aktuell auf unserer Homepage unter www.markt-schnabelwaid.de!

Aufgrund zahlreicher Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung über
Verunreinigungen durch Pferdemist im Bereich Altenkünsberg/Tiefenthal
auf Verkehrsflächen in diesem Gebiet der Stadt Creußen wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 32 Abs. 1 StVO verboten ist,
„…die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.“
Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld belegt.
Creußen, 11.09.2024
gez.
Raimund Nols
2. Bürgermeister

Besonders schnell können die Stadtwerke Bayreuth, die sich um die Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Haag kümmern, Probleme aus der Welt schaffen, wenn Sie das Unternehmen informieren: Ab sofort funktioniert das bequem über das Portal störungsauskunft.de.
Einfach den Reiter Straßenbeleuchtung wählen, dann unter Ausfall melden die betroffene Gemeinde und den Straßennamen eingeben. Sollten Sie das Portal über Ihr Handy nutzen, können Sie den Standort auch mit Ihrem GPS-Signal bestimmen lassen. Anschließend können Sie einfach die betroffene Lampe, die als Punkt auf der Karte dargestellt ist, anklicken und unter Defekt wählen die zutreffende Option angeben. Die Stadtwerke Bayreuth erhalten dann sofort eine Nachricht und kümmern sich. Sobald der Schaden behoben ist, verschwindet die Störmeldung aus dem Portal und Sie wissen, dass alles wieder in Ordnung ist.

Der Verlierer wird hiermit aufgefordert beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, Bürgerbüro (Zimmer 11), Telefon 09270 989-14 vorzusprechen und seine Rechte wahrzunehmen.

Dann bitten wir um entsprechende Meldung unter Tel. 09270 989-0 oder per E-Mail unter info@vgem-creussen.bayern.de
Bei der Mitteilung bitten wir um folgende Angaben:
• Welche Nummer hat die Lampe (wichtig!)?
• Wo befindet sich die Straßenlampe (Ort, Straße)?
• Was ist defekt (Leuchte ausgefallen, flackert, Glas defekt,
Mast beschädigt, Sonstiges)?
Sie können zur schnelleren Störungsbeseitigung beitragen, wenn Sie die Brennstellennummer (befindet sich etwa in Augenhöhe auf dem Lampenmast) bei der Meldung mit angeben, da den Monteuren lediglich ein Plan vorliegt, auf dem ausschließlich die Brennstellennummern in den einzelnen Straßenzügen aufgeführt sind.

Übermittelt werden der Familienname, der Vorname und die aktuelle Anschrift, Grundlage für diese Datenübermittlung ist § 36 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes.
Die von der Datenweitergabe betroffenen Personen können dieser Datenübermittlung schriftlich oder persönlich (nicht telefonisch) widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Zuständig ist das Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, 95473 Creußen, Tel. 09270 989-13.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Link zur Homepage der Gemeinde Haag: https://www.haag-oberfranken.de/in-haag-leben/ver-und-entsorgung/wasser-und-abwasser
