Creußen

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Nachrichten

20.02.2026
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Wasserwelten im Fluss – Interaktive Ausstellung im Wassermonat März
19.02.2026
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Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Creußen
18.02.2026
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Erstes Winterferienprogramm in Creußen ein voller Erfolg
18.02.2026
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Kameradschaftsabend der FF Markt Schnabelwaid

Veranstaltungskalender

Hl. Messe
Kath. Pfarrkirche St. Marien
Kath. Kirchenstiftung St. Marien
24.03.2026
18:00
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09270270
Infoabend und Anmeldung für die Konfirmation 2027
Maria-Magdalena Kirche Schnabelwaid
Maria-Magdalena Kirche Schnabelwaid
25.03.2026
19:00
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Aktuelles
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken für die Stadt Creußen und die Gemeinde Haag
Ausführungsanordnung Dorferneuerung Creez, Gemeinde Hummeltal, Landkreis Bayreuth

Ausführungsanordnung

Im Verfahren Creez wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01.05.2026 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.


Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.



Gründe

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.


Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung konnte daher angeordnet werden (§ 61 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-).


Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim


Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg

(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)


eingelegt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!



Diese Anordnung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.

(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)



Hinweis

Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die Förderung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 01.05.2026, beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg gestellt werden.



gez. Joachim Block

Logo Amt für Ländliche Entwicklung
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Bekanntmachung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken für die Stadt Creußen und die Gemeinde Haag
Ausführungsanordnung Dorferneuerung Hinterkleebach, Gemeinde Hummeltal, Landkreis Bayreuth

Ausführungsanordnung

Im Verfahren Hinterkleebach wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01.05.2026 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.


Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.


Gründe

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.

                                    

Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung konnte daher angeordnet werden (§ 61 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-).


Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim


Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg

(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)


eingelegt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!


Diese Anordnung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.

(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)


Hinweis

Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die Förderung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 01.05.2026, beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg gestellt werden.



gez. Joachim Block

Logo Amt für Ländliche Entwicklung
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Vollzug BauGB und GO: Bekanntmachung der Satzung "STREITLEITE" über die Festsetzung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Seidwitz
Die Stadt Creußen hat mit Beschluss vom 15.04.2024 die Satzung „STREITLEITE“ in der Fassung vom 04.05.2023 beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung „STREITLEITE“ in Kraft.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bauamt, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.


Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.


Unbeachtlich werden demnach


1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,


2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans


und


3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Creußen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 43 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.



Creußen, den 05.03.2025

gez.

Dannhäußer

1. Bürgermeister


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