
Besonders schnell können die Stadtwerke Bayreuth, die sich um die Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Haag kümmern, Probleme aus der Welt schaffen, wenn Sie das Unternehmen informieren: Ab sofort funktioniert das bequem über das Portal störungsauskunft.de.
Einfach den Reiter Straßenbeleuchtung wählen, dann unter Ausfall melden die betroffene Gemeinde und den Straßennamen eingeben. Sollten Sie das Portal über Ihr Handy nutzen, können Sie den Standort auch mit Ihrem GPS-Signal bestimmen lassen. Anschließend können Sie einfach die betroffene Lampe, die als Punkt auf der Karte dargestellt ist, anklicken und unter Defekt wählen die zutreffende Option angeben. Die Stadtwerke Bayreuth erhalten dann sofort eine Nachricht und kümmern sich. Sobald der Schaden behoben ist, verschwindet die Störmeldung aus dem Portal und Sie wissen, dass alles wieder in Ordnung ist.


Link zur Homepage der Gemeinde Haag: https://www.haag-oberfranken.de/in-haag-leben/ver-und-entsorgung/wasser-und-abwasser

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Übermittelt werden der Familienname, der Vorname und die aktuelle Anschrift, Grundlage für diese Datenübermittlung ist § 36 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes.
Die von der Datenweitergabe betroffenen Personen können dieser Datenübermittlung schriftlich oder persönlich (nicht telefonisch) widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Zuständig ist das Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, 95473 Creußen, Tel. 09270 989-13.

Dann bitten wir um entsprechende Meldung unter Tel. 09270 989-0 oder per E-Mail unter info@vgem-creussen.bayern.de
Bei der Mitteilung bitten wir um folgende Angaben:
• Welche Nummer hat die Lampe (wichtig!)?
• Wo befindet sich die Straßenlampe (Ort, Straße)?
• Was ist defekt (Leuchte ausgefallen, flackert, Glas defekt,
Mast beschädigt, Sonstiges)?
Sie können zur schnelleren Störungsbeseitigung beitragen, wenn Sie die Brennstellennummer (befindet sich etwa in Augenhöhe auf dem Lampenmast) bei der Meldung mit angeben, da den Monteuren lediglich ein Plan vorliegt, auf dem ausschließlich die Brennstellennummern in den einzelnen Straßenzügen aufgeführt sind.

Der Verlierer wird hiermit aufgefordert beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, Bürgerbüro (Zimmer 11), Telefon 09270 989-14 vorzusprechen und seine Rechte wahrzunehmen.

Aufgrund zahlreicher Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung über
Verunreinigungen durch Pferdemist im Bereich Altenkünsberg/Tiefenthal
auf Verkehrsflächen in diesem Gebiet der Stadt Creußen wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 32 Abs. 1 StVO verboten ist,
„…die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.“
Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld belegt.
Creußen, 11.09.2024
gez.
Raimund Nols
2. Bürgermeister

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
zu Beginn des neuen Jahres möchte ich Ihnen wieder einige wichtige Daten unserer Gemeinde mitteilen und kurz auf das vergangene Jahr zurückblicken.
Aktuell (Stand 08.01.2025) sind in Schnabelwaid 1002 Einwohner gemeldet, davon 956 mit Haupt- und 46 mit Nebenwohnsitz. Es gab 10 Geburten im Jahr 2024, aber auch 11 Sterbefälle. 2 Paaren durften wir zur Hochzeit gratulieren.
2024 hat der Marktgemeinderat insgesamt 13-mal getagt, einmal tagte der Ältestenausschuss während der Ferienzeit.
Der Gemeindehaushalt 2024 der Marktgemeinde Schnabelwaid hat ein Gesamtvolumen von 4.814.161 €, das sich in den Verwaltungshaushalt mit 2.584.208 € und den Vermögenshaushalt mit 2.229.953 € aufteilt. Dank geplanter Tilgungen konnte die Verschuldung um 100.245 € reduziert werden. Neue Kredite waren im Jahr 2024 nicht vorgesehen und wurden auch nicht aufgenommen. Die Gesamtschuld der Gemeinde beläuft sich zum Jahresende auf 2.621.609,01 €. Die Pro-Kopf-Verschuldung lag zum Stichtag 31.12.2023 bei 2.929,87 € und hat sich im Laufe des Jahres 2024 leicht auf 2.821,97 € verringert.
Durch eine konsequente Sparpolitik sowie die Weiterentwicklung unseres Konsolidierungskonzeptes konnten die laufenden Einnahmen im Verwaltungshaushalt die Ausgaben decken. Damit ist eine Übertragung von voraussichtlich 139.888 € aus dem Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt möglich. Die Marktgemeinde hat hierbei verstärkt auf die Erfüllung von Pflichtaufgaben geachtet und Maßnahmen mit weniger dringlicher Priorität zurückgestellt.
Wie viele andere Kommunen sieht sich die Marktgemeinde Schnabelwaid mit stetig steigenden Ausgaben konfrontiert, insbesondere die Erfüllung unserer Pflichtausgaben sowie die zunehmenden Energiekosten und die steigernde Bürokratie. Diese Herausforderungen haben auch im Jahr 2024 zu einer angespannten finanziellen Lage beigetragen. Der Freistaat Bayern hat die Anstrengungen der Marktgemeinde zur Haushaltsstabilisierung durch eine Stabilisierungshilfe von 290.000 € gewürdigt, die vorrangig in Bereiche der gemeindlichen Grundausstattung wie Schulen, Kindergärten, Feuerwehr und Infrastruktur fließt. Diese Unterstützung hilft der Marktgemeinde, ihre kommunalen Aufgaben angemessen zu erfüllen und notwendige Investitionen trotz der schwierigen Lage umzusetzen.
2025 bleibt finanziell anspruchsvoll, wie Anfang November das Spitzengespräch zwischen der Bayerischen Staatsregierung und den kommunalen Spitzenverbänden verdeutlichte. Der kommunale Finanzausgleich wird im Jahr 2025 auf 11,98 Milliarden Euro erhöht. Neben einer strukturellen Anhebung des Kommunalanteils am allgemeinen Steuerverbund wird auch die Zuweisung an die bayerischen Kommunen gesteigert, was eine Entlastung und zusätzliche Mittel verspricht. Besonders in Zeiten wachsender Ausgaben kommt den gestärkten Verwaltungs-haushalten hohe Bedeutung zu. Die Marktgemeinde Schnabelwaid hofft durch die Unterstützung des Freistaates auch in den kommenden Jahren auf eine stabile Partnerschaft, um die finanziellen Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen und dabei weiterhin ihre Aufgaben zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger verlässlich erfüllen zu können.
Das herausragende Ereignis des Jahres war zweifellos die Einweihung unseres neuen Kindergartens „Storchenwiese“ im Mai 2024. In einer Krippengruppe, 2 Kindergartengruppen und 1 Hortgruppe werden derzeit 72 Kinder zwischen 1 und 10 Jahren bestens betreut.
Im Schuljahr 2024/25 werden in der Grundschule Schnabelwaid 34 Kinder in 2 Kombiklassen unterrichtet, mit steigender Tendenz in den kommenden Jahren. Zum Start des neuen Schuljahres im September durften wir Frau Verena Nothaft zurück in ihrem Amt als Schulleiterin begrüßen.
Leider hat sich bei der turnusgemäßen Neukalkulation für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2028 die Notwendigkeit ergeben, den Wasserpreis auf 6,20 € zuzüglich MwSt. je Kubikmeter und die Abwassergebühr auf 10,90 € je Kubikmeter anzuheben. Das liegt daran, dass die Gemeinde aufgrund gesetzlicher Vorgaben weder einen Verlust noch einen Gewinn erwirtschaften darf und sämtliche angefallenen und prognostizierten Kosten über die Gebühren umgelegt werden müssen. Neben den allgemeinen Preissteigerungen schlagen beim Wasserpreis insbesondere eine Vielzahl von Rohrbrüchen und die Kosten für länger als erwartet erforderliche Chlorungsmaßnahmen zu Buche. Der Kostenanteil des Marktes Schnabelwaid für die Mitbenutzung der Pegnitzer Kläranlage hat sich ab dem Jahr 2022 mehr als verdreifacht. Diese sowohl bei der Wasserversorgung als auch bei der Abwasserentsorgung im abgelaufenen Kalkulationszeitraum entstandenen Unterdeckungen müssen zwingend in den nächsten 4 Jahren durch Gebührenerhöhungen ausgeglichen werden. Perspektivisch können die Preise für Wasser und Abwasser nach dem Jahr 2028 also durchaus wieder sinken.
Aufgrund der Grundsteuerreform ändert sich der Hebesatz zum 01.01.2025 für die Grundsteuer A und B von 450 v.H. auf 285 v. H.. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 380 v. H..
Vielen herzlichen Dank all denen, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement unser Dorfleben im Laufe des letzten Jahres mitgestaltet haben. Ein Dankeschön auch die Beschäftigten der Marktgemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft Creußen für ihren unermüdlichen Dienst und nicht zuletzt allen Marktgemeinderätinnen und -räten für den Einsatz zum Wohle unserer Gemeinde.
Ich wünsche Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2025!
Ihr
Hans-Walter Hofmann
1. Bürgermeister
Alle wichtigen Informationen finden Sie stets aktuell auf unserer Homepage unter www.markt-schnabelwaid.de!

OMYAQUA JURAPERLE PURE 1-2 für die Filteranlage im Wasserwerk Creußen.
Das Datenblatt des jeweiligen Filtermaterials kann beim Wasserzweckverband „Creußener Gruppe“, Bahnhofstr. 11, 95473 Creußen eingesehen werden. Bei Fragen zum Filtermaterial stehen Ihnen die Wasserwarte unter Tel. 0171/3014305 gerne zur Verfügung.

Hierzu ergeht an alle Vertreter der Jagdgenossenschaften und Teilnehmergemeinschaften mit dieser Bekanntmachung gemäß § 5 der Satzung des Wegepflegeverbandes Einladung. Um vollzählige Teilnahme wird gebeten.
Tagesordnung:
- Protokoll der Verbandsversammlung vom 25.04.2024;
- Bericht des 1. Vorsitzenden;
- Kassenbericht der Rechnungsprüfer;
- Entlastung der Vorstandschaft;
- Besprechung Arbeitsmaßnahmen 2025 einschl. Bekanntgabe Ergebnis Ausschreibung;
- Wünsche und Anträge.
Creußen, den 28.03.2025
gez.
Fassold
1. Vorsitzender

Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Insekten-, Pflanzen-, Amphibien und Reptilienarten erfolgt in Bayern an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
Im Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen befindet sich mindestens eine Probefläche einer oder mehrerer der genannten Artengruppen. Diese Probefläche soll im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von April 2025 bis Oktober 2028 begangen und bewertet werden. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.
Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bayreuth zur Verfügung.

Gemäß § 69 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, wird der vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth, Wittelsbacherring 15, 95444 Bayreuth am 10. Juni 2025 gefasste Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wie folgt bekannt gemacht:
„Nach Erörterung mit den Eigentümern wird der Umlegungsplan für die Umlegung „Kapellenberg“, Gemarkung Creußen, gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellt.“
Zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wird folgendes ausgeführt:
Bestandteile und Inhalt des Umlegungsplans:
Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Grundstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Stadt Creußen nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen.
Das Umlegungsverzeichnis enthält insbesondere die Eigentümer, die eingeworfenen und neu zugeteilten Grundstücke (Alter und Neuer Bestand) mit Beschreibung ihrer Lage, Größe und Nutzungsart, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken sowie die geldlichen Leistungen.
Zustellung des Umlegungsplans:
Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Einsichtnahme in den Umlegungsplan:
Der Umlegungsplan liegt ab 26. Juni 2025 bis zum Abschluss des Verfahrens (bis zur Berichtigung des Grundbuchs) im Rathaus der Stadt Creußen, Bahnhofstraße 11, Bauabteilung während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ines Weyhmann, Vermessungsdirektorin
Bitte informieren Sie sich zu den Trauräumen direkt unter www.schloss-schreez.de.
Die Reservierung eines Termins erfolgt direkt über die Verwaltung des Schlosses per Mail an info@schloss-schreez.de.
Für die Nutzung des Schlosses als Trauort ist ein privatrechtlicher Vertrag mit der Schlossverwaltung abzuschließen und es entstehen zusätzliche Kosten.
Termine für 2026:
- 28. Februar
- 25. April
- 02. Mai
- 09. Mai
- 06. Juni
- 26. Juni
- 27. Juni
- 04. Juli
- 18. Juli
- 01. August
- 08. August
- 12. September
- 26. September
- 10. Oktober
Die Trautage für 2027 werden ab September 2026 veröffentlicht.

Bezeichnung: “Leitenrangenweg“;
Fl.Nr.: 184 und 185, Gemarkung Haag;
Straßenbaulastträger: Gemeinde Haag;
Anfangspunkt: Verlängerung der Ortsstraße Fl.Nr. 126 am Sahrmühlbach, Gemarkung Haag;
Endpunkt: Einmündung in die Fl.Nr. 188, Gemarkung Haag;
Länge: 0,620 km;
Gemeinde: Haag;
Landkreis: Bayreuth;
Die Absicht der teilweisen Einziehung (Fl.Nr. 184, Gmkg. Haag) wird hiermit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bekanntgemacht. Die teilweise Einziehung ist zum 01.01.2026 vorgesehen.
Die Unterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen (Erdgeschoss, Zimmer 12), während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Eventuelle Einwendungen gegen die teilweise Einziehung können während der nächsten drei Monate bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen vorgebracht werden.
Haag, den 11.09.2025
Gemeinde Haag
gez. Robert Pensel
1. Bürgermeister

Die Stadt Creußen hat mit Beschluss vom 15.04.2024 die Satzung „STREITLEITE“ in der Fassung vom 04.05.2023 beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung „STREITLEITE“ in Kraft.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bauamt, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Creußen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Creußen, den 25.11.2025
gez.
Dannhäußer
1. Bürgermeister
Mit Stand vom 05.12.2025 waren in Schnabelwaid 1001 Einwohner gemeldet, davon 958 mit Haupt- und 43 mit Nebenwohnsitz. Geburten gab es 9, aber auch 7 Sterbefälle.
Im Neubaugebiet „Storchennest“ wird fleißig gebaut. Etliche Häuser sind mittlerweile schon bewohnt. Eine bunte Mischung aus Paaren, jungen Familien, Zugezogenen und Schnabelwaidern. Alle Parzellen, auf die die Gemeinde zugreifen kann, sind vergeben oder derzeit reserviert.
Unser Kindergarten „Storchenwiese“ wird aktuell von 77 Kindern besucht. Krippe, Kindergarten und Hort sind voll belegt. Im Schuljahr 2025/26 werden an der Grundschule Schnabelwaid derzeit 37 Kinder in 2 Kombiklassen unterrichtet, mit weiter steigender Tendenz in den kommenden Jahren.
2025 hat der Marktgemeinderat insgesamt 12-mal getagt. 124 Tagesordnungspunkte wurden behandelt, 42 Beschlüsse wurden gefasst, 40 davon einstimmig. Während der Ferienzeit kam einmal der Ältestenausschuss zusammen und zweimal traf sich der Rechnungsprüfungsausschuss.
Der Haushalt der Marktgemeinde Schnabelwaid für das Jahr 2025 umfasst ein Gesamtvolumen von 6.085.365,00 €. Der Verwaltungshaushalt beläuft sich auf 3.040.565,00 €, während für den Vermögenshaushalt 3.044.800,00 € vorgesehen sind. Durch geplante reguläre Tilgungen und eine zusätzliche Sondertilgung konnte die Gesamtverschuldung im Rahmen gehalten werden. Neue Kredite waren – wie bereits im Vorjahr – nicht erforderlich. Zum Jahresende ergibt sich damit ein voraussichtlicher Schuldenstand von 2.385.207,34 €, was einer Pro-Kopf-Verschuldung von 2.469,16 € entspricht.
Im Verwaltungshaushalt gelang es, die laufenden Einnahmen so zu gestalten, dass sie die Ausgaben decken. Dies ist vor allem der konsequenten Ausrichtung auf Pflichtaufgaben und einer strikten Haushaltsdisziplin zu verdanken. Dadurch können voraussichtlich 241.940,00 € dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. Größere freiwillige Maßnahmen wurden zurückgestellt, um ausreichend Spielraum für notwendige Investitionen und steigende laufende Kosten zu behalten.
Die finanzielle Situation der Marktgemeinde bleibt dennoch herausfordernd. Die Ausgaben im Bereich der Pflichtaufgaben steigen stetig. Nach einer deutlichen Erhöhung des vorläufigen Kreisumlagesatzes auf 47 %, muss die Gemeinde 515.266,17 € an den Landkreis Bayreuth abführen, rund 63.463,00 € mehr als im Vorjahr. Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinde 2025 im Rahmen der Stabilisierungshilfen mit 60.000,00 € (Säule 1 – Schuldentilgung) und 5.000,00 € (Säule 2 – Investitionshilfe).
In seiner Dezembersitzung hat der Marktgemeinderat einstimmig beschlossen, einen Antrag an die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung auf Aufnahme als Vollmitglied zu stellen. Ebenfalls im Dezember hat der Verbandrat der Juragruppe der Aufnahme Schnabelwaids zugestimmt. Dies kann frühestens 2027/2028 nach der Sanierung unseres Leitungsnetzes erfolgen. Die voraussichtlichen Kosten belaufen sich auf fast 7,5 Millionen €. Der Freistaat hat der Marktgemeinde dafür Fördermittel in Höhe von 5,2 Millionen € zugesagt.
Diese Maßnahmen sind notwendig, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und langfristig die Versorgungssicherheit bei einem bezahlbaren Wasserpreis zu gewährleisten. Größere Investitionen stehen auch im Bereich der Abwasserentsorgung an. Auf längere Sicht müssen die drei gemeindeeigenen Bahnbrücken saniert werden. Die energetische Sanierung der Außenhaut und des Daches mit gleichzeitiger Installation einer Fotovoltaikanlage wurde abgeschlossen. Die Marktgemeinde konnte dafür auf eine 90%-Förderung zugreifen. Es besteht aber noch weiterer Sanierungsbedarf. Alle diese Maßnahmen sind nur mit hohen Kosten umsetzbar. Gleichzeitig bleibt es eine zentrale Aufgabe, den Verwaltungshaushalt weiter zu stabilisieren, damit zukünftige Investitionen ohne übermäßige Kreditbelastungen umgesetzt werden können. Die Marktgemeinde wird daher auch 2026 großen Wert auf eine realistische Finanzplanung, eine sorgfältige Priorisierung und eine enge Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden legen. Ziel ist es, trotz der angespannten Rahmenbedingungen handlungsfähig zu bleiben und die Lebensqualität in Schnabelwaid nachhaltig zu sichern.
Die Baumaßnahmen für den Windpark am Kitschenrain haben begonnen. Die ersten Windräder sollen sich ab dem Jahr 2027 drehen und durch den sogenannten Windpfennig und Gewerbesteuer der Gemeinde neue Einnahmequellen erschließen.
Im Mai 2026 bekommt Schnabelwaid einen neuen Bürgermeister. Meinem Amtsnachfolger wünsche ich schon heute eine glückliche Hand zum Wohle aller Schnabelwaiderinnen und Schnabelwaider.
All denen, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement unser Dorfleben im vergangenen Jahr und in den fast 20 Jahren meiner Amtszeit mitgestaltet haben, sage ich ein herzliches Dankeschön und Vergelt’s Gott. Vielen Dank auch den Beschäftigten der Marktgemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft Creußen für ihren unermüdlichen Dienst und nicht zuletzt allen Marktgemeinderätinnen und -räten für ihren Einsatz zum Wohle unserer Gemeinde.
Ich wünsche Ihnen allen ein erfolgreiches und vor allem
ein gesundes neues Jahr 2026!
Ihr
Hans-Walter Hofmann
1. Bürgermeister
Alle wichtigen Informationen finden Sie stets aktuell auf unserer Homepage unter www.markt-schnabelwaid.de!

§ 1 Einnahmen und Ausgaben
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 und 2027 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab:
Im Verwaltungshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben von
2026 - 4.901.370 €
2027 - 4.863.130 €
und im Vermögenshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben von:
2026 - 576.500 €
2027 - 261.500 €.
§ 2 Kreditaufnahmen
Kreditaufnahmen im Vermögenshaushalt werden für 2026 und 2027 nicht festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden für 2026 und 2027 nicht festgesetzt.
§ 4 Umlage
1.Verwaltungsumlage 2026:
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2027 auf 4.006.680 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2025 auf 7775 Einwohner festgesetzt.
Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 4.006.680 Euro, das sind 2.644.408,80 Euro; die restlichen 34 % (1.362.271,20 Euro) werden wie folgt umgelegt:
Gemeinde Haag:
952 Einwohner x 475,32142 € = 452.506,00 Euro
Gemeinde Prebitz:
950 Einwohner x 475,32142 € = 451.555,35 Euro
Markt Schnabelwaid:
964 Einwohner x 475,32142 € = 458.208,85 Euro
2.Investitionsumlage 2026
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2027 auf 276.500 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2025 auf 7775 Einwohner festgesetzt.
Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 276.500 Euro, das sind 182.490 Euro; die restlichen 34 % (94.010 Euro) werden wie folgt umgelegt:
Gemeinde Haag:
952 Einwohner x 32,80181 € = 31.227,33 Euro
Gemeinde Prebitz:
950 Einwohner x 32,80181 € = 31.161,72 Euro
Markt Schnabelwaid:
964 Einwohner x 32,80181 € = 31.620,95 Euro
3.Verwaltungsumlage 2027:
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2027 auf 4.384.560 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 4.384.560 Euro, das sind 2.893.809,60 Euro; die restlichen 34 % (1.490.750,40 Euro) werden auf die anderen Mitgliedsgemeinden der VG nach Ihrer maßgeblichen Einwohnerzahl am 30.06.2026 umgelegt. Die Berechnung der jeweiligen Umlagehöhe, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu entrichten ist, erfolgt, sobald die amtlichen Einwohnerzahlen zum 30.06.2026 festgesetzt wurden.
4.Investitionsumlage 2027
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Jahr 2027 auf 261.500 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 261.500 Euro, das sind 172.590 Euro; die restlichen 34 % (88.910 Euro) werden auf die anderen Mitgliedsgemeinden der VG nach Ihrer maßgeblichen Einwohnerzahl am 30.06.2026 umgelegt. Die Berechnung der jeweiligen Umlagehöhe, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu entrichten ist, erfolgt, sobald die amtlichen Einwohnerzahlen zum 30.06.2026 festgesetzt wurden.
§ 5 Kassenkredite
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf:
2026 - 800.000 €
2027 - 800.000 €
§ 6 Sonstige Regelungen
Die in Deckungsringen zusammengefassten Haushaltsstellen sind jeweils gegenseitig deckungsfähig.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Creußen, 21.01.2026
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
gez.
M. Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender
II.
Die Haushaltssatzung enthält keine nach Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Bestandteile. Gemäß Art. 10 Abs. 1 VGemO ist die Haushaltssatzung nun amtlich bekannt zu machen.
III.
Die Haushaltssatzung samt Anlagen liegt in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Zimmer 17 EG, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Geschäftsstunden, vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zur Einsichtnahme auf (Art. 10 Abs. 2 VGemO i. V. m. Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO und § 4 BekV).
Creußen, 21.01.2026
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
gez.
M. Dannhäußer
Gemeinschaftsvorsitzender

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
Creußen, den 14.01.2026

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
der Bürgerbus ist regelmäßig in vielen unserer Ortsteile unterwegs – eine praktische Unterstützung im Alltag, die allen offensteht.
Egal ob Sie schnell zum Arzt müssen, einkaufen möchten oder einfach eine kleine Besorgung haben: Der Bürgerbus bringt Sie zuverlässig ans Ziel.
Probieren Sie das Angebot doch einfach einmal aus. Eine unkomplizierte, stressfreie Möglichkeit, mobil zu bleiben – ganz ohne Parkplatzsuche, lange Wege oder Abhängigkeit vom Auto. Und vielleicht sprechen Sie auch Ihre Nachbarn oder Freunde darauf an - manchmal hilft ein kleiner Hinweis, die eigene Hemmung zu überwinden und etwas Neues auszuprobieren.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Bequem:
Zentrale Haltepunkte, kurze Wege, unkompliziert einsteigen und losfahren.
Zuverlässig:
Klare, regelmäßige Fahrzeiten sorgen für eine entspannte Tagesplanung.
Flexibel:
Ideal für Einkäufe, Arzt- oder Apothekentermine, Behördengänge, den Weg zum Bahnhof oder einfach für kurze Besorgungen am Tag.
Gemeinschaftlich:
Unterwegs kommt man leicht ins Gespräch – ein netter Austausch gehört oft dazu.
Hilfsbereit:
Unsere ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sind engagierte Mitglieder unserer Gemeinschaft. Sie unterstützen Sie beim Ein- und Aussteigen, stehen für Fragen zur Verfügung und sorgen dafür, dass jede Fahrt sicher und angenehm verläuft.
Infos & Fahrzeiten
Die aktuellen Fahrzeiten finden Sie:
- auf der Homepage des Landkreises Bayreuth,
- oder in der Auslage des Rathauses Creußen.
Wenn Sie möchten, bringe ich Ihnen den Flyer mit allen Informationen auch gern persönlich vorbei.
Der Bürgerbus ist ein Angebot für uns alle. Machen Sie mit, erzählen Sie anderen davon - und steigen Sie einfach mal ein!
Petra Preißinger, Seniorenbeauftragte der Stadt Creußen
Martin Dannhäußer, Erster Bürgermeister der Stadt Creußen

Der Gemeinderat Prebitz beschloss in seiner Sitzung vom 02. Dezember 2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Prebitz“ mit Grünordnungsplan und Erschließungsplan in der Fassung vom 07. Oktober 2025 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Rathaus Creußen, Bahnhofstraße 11, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Auf Folgendes wird hingewiesen: Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Prebitz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Creußen, den 04.03.2026
gez.
Jörg Teufel
Erster Bürgermeister

Öffnungszeiten:
Mittwoch von 17.00 - 19.00 Uhr
Samstag von 09.00 - 11.00 Uhr

Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Rathaus der Stadt Creußen, Bahnhofstraße 11, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf Folgendes wird hingewiesen: Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Creußen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Creußen, den 05.03.2026
gez.
Martin Dannhäußer
Erster Bürgermeister

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bauamt, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans
und
3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Creußen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 43 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Creußen, den 05.03.2025
gez.
Dannhäußer
1. Bürgermeister

Ausführungsanordnung
Im Verfahren Hinterkleebach wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01.05.2026 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.
Gründe
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung konnte daher angeordnet werden (§ 61 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-).
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg
(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Diese Anordnung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.
(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)
Hinweis
Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die Förderung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 01.05.2026, beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg gestellt werden.
gez. Joachim Block

Ausführungsanordnung
Im Verfahren Creez wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01.05.2026 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.
Gründe
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung konnte daher angeordnet werden (§ 61 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-).
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg
(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Diese Anordnung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.
(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)
Hinweis
Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die Förderung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 01.05.2026, beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg gestellt werden.
gez. Joachim Block

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie online auf der Webseite des Marktes Schnabelwaid unter https://www.markt-schnabelwaid.de/verwaltung-politik/politik/kommunalwahl-2026/bekanntmachungen

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie online auf der Website des Marktes Schnabelwaid unter https://www.markt-schnabelwaid.de/verwaltung-politik/politik/kommunalwahl-2026/bekanntmachungen

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie online auf der Webseite der Gemeinde Prebitz unter https://www.gemeinde-prebitz.de/verwaltung-politik/politik/kommunalwahl-2026/bekanntmachungen

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie online auf der Webseite der Gemeinde Haag unter https://www.haag-oberfranken.de/verwaltung-politik/politik/kommunalwahl-2026/bekanntmachungen

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie online auf der Webseite der Gemeinde Haag unter https://www.haag-oberfranken.de/verwaltung-politik/politik/kommunalwahl-2026/bekanntmachungen

§ 1
Die Satzung der Stadt Creußen über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 16.07.2010 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen Nr. 14/2010 vom 16. Juli 2010) zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 05.11.2024 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen Nr. 23/2024 am 15.11.2024) wird wie folgt geändert:
§ 2 „Steuersätze“ erhält folgende Fassung:
„Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 270 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Creußen, den 17.03.2026
Stadt Creußen
Gez.
Martin Dannhäußer
Erster Bürgermeister

Sie haben Interesse, im Beirat mitzuarbeiten?
Folgende Voraussetzungen bringen Sie mit:
- eigener Migrationshintergrund und Volljährigkeit
- Interesse an ehrenamtlicher Arbeit für die Menschen mit und ohne Migrationshintergrund im Landkreis Bayreuth
- nach Möglichkeit Erfahrung im Integrationsbereich und Vernetzung in der Region
- wohnhaft bevorzugt im Landkreis Bayreuth
- Bereitschaft, sich für die Dauer der Berufungsperiode zu engagieren
Weitere Informationen zur Arbeit des MIB finden Sie unter:
https://zukunft.landkreis-bayreuth.de/integration/mib
Für das Bewerbungsformular melden Sie sich bis zum 01.05.2026 bei der Geschäftsstelle des Beirats im Landratsamt Bayreuth, Frau Silvia Herrmann:
E-Mail: mib@lra-bt.bayern.de oder Tel.: 0921 728-455.

Bekanntgabe des geänderten Flurbereinigungsplanes;
Bekanntmachung und Ladung
Die Teilnehmergemeinschaft Langenreuth hat den Flurbereinigungsplan geändert.
Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen.
Zur Einsichtnahme für die Beteiligten werden folgende Bestandteile des Flurbereinigungsplanes ausgelegt.
- Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
- Verzeichnis der Flurstücke mit den Anteilen zur Beitragspflicht (§ 19 FlurbG)
- Vorstandsbeschluss zum Flurbereinigungsplan
- Textteil zum Flurbereinigungsplan
- Änderungskarte zur Abfindungskarte
Die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan wurden den betroffenen Teilnehmern bereits übersandt.
Die oben angegebenen Bestandteile des Flurbereinigungsplanes werden im Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken (Zimmer 319), Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg, vom 13.04.2026 mit 27.04.2026 während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Abfindungskarte kann zusätzlich innerhalb von vier Monaten ab dem ersten Tag der Niederlegung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link „Flurbereinigungsplan“ eingesehen werden (https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php/)
Nach der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes, und zwar am
Dienstag, 28.04.2026,
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ort: Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken (Zimmer 319),
Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg,
wird ein Anhörungstermin abgehalten. Zu diesem Termin wird hiermit geladen.
Ein Erscheinen ist nur erforderlich, falls Erläuterungen oder Auskünfte über den bekannt gegebenen geänderten Flurbereinigungsplan gewünscht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Flurbereinigungsplan kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Anhörungstermins schriftlich bei der Teilnehmergemeinschaft Langenreuth am Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg (Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg), oder durch Einlegung beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg (Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg), Widerspruch eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Die betroffenen Teilnehmer haben den Änderungen des Flurbereinigungsplans bereits zugestimmt.
Bamberg, 16.03.2026
gez. Astrid Geus
