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Online-Störungsmeldung für Straßenbeleuchtung
Bürgerinnen und Bürger können Störungen der Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Haag nun über das Portal störungsauskunft.de online melden. Probleme können die Stadtwerke Bayreuth dadurch in Zukunft noch schneller beheben.

Besonders schnell können die Stadtwerke Bayreuth, die sich um die Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Haag kümmern, Probleme aus der Welt schaffen, wenn Sie das Unternehmen informieren: Ab sofort funktioniert das bequem über das Portal störungsauskunft.de.

Einfach den Reiter Straßenbeleuchtung wählen, dann unter Ausfall melden die betroffene Gemeinde und den Straßennamen eingeben. Sollten Sie das Portal über Ihr Handy nutzen, können Sie den Standort auch mit Ihrem GPS-Signal bestimmen lassen. Anschließend können Sie einfach die betroffene Lampe, die als Punkt auf der Karte dargestellt ist, anklicken und unter Defekt wählen die zutreffende Option angeben. Die Stadtwerke Bayreuth erhalten dann sofort eine Nachricht und kümmern sich. Sobald der Schaden behoben ist, verschwindet die Störmeldung aus dem Portal und Sie wissen, dass alles wieder in Ordnung ist.


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Kostenlose Energieberatungen
Im Jahr 2024 bieten Stadt und Landkreis Bayreuth Ihren Bürgern wieder zahlreiche kostenlose und neutrale Energieberatungsangebote, sei es telefonisch, persönlich an Beratungsnachmittagen oder Vor-Ort.
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Trinkwasseruntersuchung Parameter Gr. AB
Die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung vom 14.12.2023 finden Sie in der Gesamtausgabe des VG-Creußen-Journals vom 26.01.2024 bzw. online auf der Webseite der Gemeinde Haag.
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.


Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


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Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörden sind verpflichtet, persönliche Daten aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.

Übermittelt werden der Familienname, der Vorname und die aktuelle Anschrift, Grundlage für diese Datenübermittlung ist § 36 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes.

Die von der Datenweitergabe betroffenen Personen können dieser Datenübermittlung schriftlich oder persönlich (nicht telefonisch) widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Zuständig ist das Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, 95473 Creußen, Tel. 09270 989-13.


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Störungsmeldung für Straßenbeleuchtung
Ihnen ist eine defekte Straßenbeleuchtung im VG-Gebiet aufgefallen?

Dann bitten wir um entsprechende Meldung unter Tel. 09270 989-0 oder per E-Mail unter info@vgem-creussen.bayern.de

 

Bei der Mitteilung bitten wir um folgende Angaben:

 

• Welche Nummer hat die Lampe (wichtig!)?

• Wo befindet sich die Straßenlampe (Ort, Straße)?

• Was ist defekt (Leuchte ausgefallen, flackert, Glas defekt,

 Mast beschädigt, Sonstiges)?

 

Sie können zur schnelleren Störungsbeseitigung beitragen, wenn Sie die Brennstellennummer (befindet sich etwa in Augenhöhe auf dem Lampenmast) bei der Meldung mit angeben, da den Monteuren lediglich ein Plan vorliegt, auf dem ausschließlich die Brennstellennummern in den einzelnen Straßenzügen aufgeführt sind.


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Fundsachen
Beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen wurden Schlüssel und eine Musikbox abgegeben.

Der Verlierer wird hiermit aufgefordert beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstr. 11, Bürgerbüro (Zimmer 11), Telefon 09270 989-14 vorzusprechen und seine Rechte wahrzunehmen.


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Verunreinigungen durch Pferdemist im Bereich Altenkünsberg/Tiefenthal

Aufgrund zahlreicher Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung über

Verunreinigungen durch Pferdemist im Bereich Altenkünsberg/Tiefenthal

 

auf Verkehrsflächen in diesem Gebiet der Stadt Creußen wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 32 Abs. 1 StVO verboten ist,

 

„…die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.“

 

Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld belegt.

 

 

Creußen, 11.09.2024

 

gez.

 

Raimund Nols

2. Bürgermeister


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Bericht aus dem Rathaus Schnabelwaid

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

 

zu Beginn des neuen Jahres möchte ich Ihnen wieder einige wichtige Daten unserer Gemeinde mitteilen und kurz auf das vergangene Jahr zurückblicken.

 

Aktuell (Stand 08.01.2025) sind in Schnabelwaid 1002 Einwohner gemeldet, davon 956 mit Haupt- und 46 mit Nebenwohnsitz. Es gab 10 Geburten im Jahr 2024, aber auch 11 Sterbefälle. 2 Paaren durften wir zur Hochzeit gratulieren.

 

2024 hat der Marktgemeinderat insgesamt 13-mal getagt, einmal tagte der Ältestenausschuss während der Ferienzeit.

 

Der Gemeindehaushalt 2024 der Marktgemeinde Schnabelwaid hat ein Gesamtvolumen von 4.814.161 €, das sich in den Verwaltungshaushalt mit 2.584.208 € und den Vermögenshaushalt mit 2.229.953 € aufteilt. Dank geplanter Tilgungen konnte die Verschuldung um 100.245 € reduziert werden. Neue Kredite waren im Jahr 2024 nicht vorgesehen und wurden auch nicht aufgenommen. Die Gesamtschuld der Gemeinde beläuft sich zum Jahresende auf 2.621.609,01 €. Die Pro-Kopf-Verschuldung lag zum Stichtag 31.12.2023 bei 2.929,87 € und hat sich im Laufe des Jahres 2024 leicht auf 2.821,97 € verringert.

 

Durch eine konsequente Sparpolitik sowie die Weiterentwicklung unseres Konsolidierungskonzeptes konnten die laufenden Einnahmen im Verwaltungshaushalt die Ausgaben decken. Damit ist eine Übertragung von voraussichtlich 139.888 € aus dem Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt möglich. Die Marktgemeinde hat hierbei verstärkt auf die Erfüllung von Pflichtaufgaben geachtet und Maßnahmen mit weniger dringlicher Priorität zurückgestellt.

 

Wie viele andere Kommunen sieht sich die Marktgemeinde Schnabelwaid mit stetig steigenden Ausgaben konfrontiert, insbesondere die Erfüllung unserer Pflichtausgaben sowie die zunehmenden Energiekosten und die steigernde Bürokratie. Diese Herausforderungen haben auch im Jahr 2024 zu einer angespannten finanziellen Lage beigetragen. Der Freistaat Bayern hat die Anstrengungen der Marktgemeinde zur Haushaltsstabilisierung durch eine Stabilisierungshilfe von 290.000 € gewürdigt, die vorrangig in Bereiche der gemeindlichen Grundausstattung wie Schulen, Kindergärten, Feuerwehr und Infrastruktur fließt. Diese Unterstützung hilft der Marktgemeinde, ihre kommunalen Aufgaben angemessen zu erfüllen und notwendige Investitionen trotz der schwierigen Lage umzusetzen.

 

2025 bleibt finanziell anspruchsvoll, wie Anfang November das Spitzengespräch zwischen der Bayerischen Staatsregierung und den kommunalen Spitzenverbänden verdeutlichte. Der kommunale Finanzausgleich wird im Jahr 2025 auf 11,98 Milliarden Euro erhöht. Neben einer strukturellen Anhebung des Kommunalanteils am allgemeinen Steuerverbund wird auch die Zuweisung an die bayerischen Kommunen gesteigert, was eine Entlastung und zusätzliche Mittel verspricht. Besonders in Zeiten wachsender Ausgaben kommt den gestärkten Verwaltungs-haushalten hohe Bedeutung zu. Die Marktgemeinde Schnabelwaid hofft durch die Unterstützung des Freistaates auch in den kommenden Jahren auf eine stabile Partnerschaft, um die finanziellen Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen und dabei weiterhin ihre Aufgaben zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger verlässlich erfüllen zu können.

 

Das herausragende Ereignis des Jahres war zweifellos die Einweihung unseres neuen Kindergartens „Storchenwiese“ im Mai 2024. In einer Krippengruppe, 2 Kindergartengruppen und 1 Hortgruppe werden derzeit 72 Kinder zwischen 1 und 10 Jahren bestens betreut.

 

Im Schuljahr 2024/25 werden in der Grundschule Schnabelwaid 34 Kinder in 2 Kombiklassen unterrichtet, mit steigender Tendenz in den kommenden Jahren. Zum Start des neuen Schuljahres im September durften wir Frau Verena Nothaft zurück in ihrem Amt als Schulleiterin begrüßen.

 

Leider hat sich bei der turnusgemäßen Neukalkulation für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2028 die Notwendigkeit ergeben, den Wasserpreis auf 6,20 € zuzüglich MwSt. je Kubikmeter und die Abwassergebühr auf 10,90 € je Kubikmeter anzuheben. Das liegt daran, dass die Gemeinde aufgrund gesetzlicher Vorgaben weder einen Verlust noch einen Gewinn erwirtschaften darf und sämtliche angefallenen und prognostizierten Kosten über die Gebühren umgelegt werden müssen. Neben den allgemeinen Preissteigerungen schlagen beim Wasserpreis insbesondere eine Vielzahl von Rohrbrüchen und die Kosten für länger als erwartet erforderliche Chlorungsmaßnahmen zu Buche. Der Kostenanteil des Marktes Schnabelwaid für die Mitbenutzung der Pegnitzer Kläranlage hat sich ab dem Jahr 2022 mehr als verdreifacht. Diese sowohl bei der Wasserversorgung als auch bei der Abwasserentsorgung im abgelaufenen Kalkulationszeitraum entstandenen Unterdeckungen müssen zwingend in den nächsten 4 Jahren durch Gebührenerhöhungen ausgeglichen werden. Perspektivisch können die Preise für Wasser und Abwasser nach dem Jahr 2028 also durchaus wieder sinken.

 

Aufgrund der Grundsteuerreform ändert sich der Hebesatz zum 01.01.2025 für die Grundsteuer A und B von 450 v.H. auf 285 v. H.. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 380 v. H..

 

Vielen herzlichen Dank all denen, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement unser Dorfleben im Laufe des letzten Jahres mitgestaltet haben. Ein Dankeschön auch die Beschäftigten der Marktgemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft Creußen für ihren unermüdlichen Dienst und nicht zuletzt allen Marktgemeinderätinnen und -räten für den Einsatz zum Wohle unserer Gemeinde.

 

 

Ich wünsche Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2025!

 

 

Ihr                                                                                                                                           

Hans-Walter Hofmann

1. Bürgermeister                                           

 

 

Alle wichtigen Informationen finden Sie stets aktuell auf unserer Homepage unter www.markt-schnabelwaid.de!


© Markt Schnabelwaid
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Verwendete Aufbereitungsstoffe zur Wasseraufbereitung
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der „Creußener Gruppe“ verwendet für die Wasseraufbereitung das folgende Filtermaterial:

OMYAQUA JURAPERLE PURE 1-2 für die Filteranlage im Wasserwerk Creußen.

 

Das Datenblatt des jeweiligen Filtermaterials kann beim Wasserzweckverband „Creußener Gruppe“, Bahnhofstr. 11, 95473 Creußen eingesehen werden. Bei Fragen zum Filtermaterial stehen Ihnen die Wasserwarte unter Tel. 0171/3014305 gerne zur Verfügung.

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Verbandsversammlung des Wegepflegeverbandes der Stadt Creußen
Die nächste Sitzung der Verbandsversammlung des Wegepflegeverbandes der Stadt Creußen findet am Dienstag, dem 15. April 2025 um 19.30 Uhr in der Gaststätte „Maisel“ in Creußen statt.

Hierzu ergeht an alle Vertreter der Jagdgenossenschaften und Teilnehmergemeinschaften mit dieser Bekanntmachung gemäß § 5 der Satzung des Wegepflegeverbandes Einladung. Um vollzählige Teilnahme wird gebeten.



Tagesordnung:


  1. Protokoll der Verbandsversammlung vom 25.04.2024;
  2. Bericht des 1. Vorsitzenden;
  3. Kassenbericht der Rechnungsprüfer;
  4. Entlastung der Vorstandschaft;
  5. Besprechung Arbeitsmaßnahmen 2025 einschl. Bekanntgabe Ergebnis Ausschreibung;
  6. Wünsche und Anträge.



Creußen, den 28.03.2025


gez.

Fassold

1. Vorsitzender


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Information des Bayerischen Landesamtes für Umwelt über das FFH-Artenmonitoring von 2025 bis 2028

Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Insekten-, Pflanzen-, Amphibien und Reptilienarten erfolgt in Bayern an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.

Im Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Creußen befindet sich mindestens eine Probefläche einer oder mehrerer der genannten Artengruppen. Diese Probefläche soll im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von April 2025 bis Oktober 2028 begangen und bewertet werden. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.

Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bayreuth zur Verfügung.

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Aufstellung des Umlegungsplans der Umlegung "Kapellenberg", Gemarkung Creußen, Stadt Creußen
Bekanntmachung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth vom 20. Juni 2025

Gemäß § 69 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, wird der vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth, Wittelsbacherring 15, 95444 Bayreuth am 10. Juni 2025 gefasste Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wie folgt bekannt gemacht:


„Nach Erörterung mit den Eigentümern wird der Umlegungsplan für die Umlegung „Kapellenberg“, Gemarkung Creußen, gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellt.“


Zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wird folgendes ausgeführt:


Bestandteile und Inhalt des Umlegungsplans:

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Grundstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Stadt Creußen nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen.

Das Umlegungsverzeichnis enthält insbesondere die Eigentümer, die eingeworfenen und neu zugeteilten Grundstücke (Alter und Neuer Bestand) mit Beschreibung ihrer Lage, Größe und Nutzungsart, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken sowie die geldlichen Leistungen.


Zustellung des Umlegungsplans:

Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.


Einsichtnahme in den Umlegungsplan:

Der Umlegungsplan liegt ab 26. Juni 2025 bis zum Abschluss des Verfahrens (bis zur Berichtigung des Grundbuchs) im Rathaus der Stadt Creußen, Bahnhofstraße 11, Bauabteilung während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.



Ines Weyhmann, Vermessungsdirektorin

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Informationen zu Trauungen auf Schloss Schreez
Seit April 2024 finden zu bestimmten Terminen Trauungen auf Schloss Schreez statt. Es stehen hier verschiedene Räumlichkeiten, wie das Kaminzimmer, der goldene Salon, der Rittersaal oder der Schlosspark für Hochzeiten zur Verfügung.

Bitte informieren Sie sich zu den Trauräumen direkt unter www.schloss-schreez.de.

Die Reservierung eines Termins erfolgt direkt über die Verwaltung des Schlosses per Mail an info@schloss-schreez.de.


Für die Nutzung des Schlosses als Trauort ist ein privatrechtlicher Vertrag mit der Schlossverwaltung abzuschließen und es entstehen zusätzliche Kosten.


Termine für 2026:

  1. 28. Februar
  2. 25. April
  3. 02. Mai
  4. 09. Mai
  5. 06. Juni
  6. 26. Juni
  7. 27. Juni
  8. 04. Juli
  9. 18. Juli
  10.  01. August
  11. 08. August
  12. 12. September
  13. 26. September
  14. 10. Oktober


Die Trautage für 2027 werden ab September 2026 veröffentlicht.

© Dr.-Alfred-Denig-Stiftung
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Teilweise Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges „Leitenrangenweg“ nach Art. 8 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Die Gemeinde Haag beabsichtigt in Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) gemäß Beschluss des Gemeinderates Haag vom 17.06.2025 die teilweise Einziehung des nachstehenden öffentlichen Feld- und Waldweges im Bereich der Fl.Nr. 184 der Gemarkung Haag, da diese Teilstrecke (ca. 230 Meter) jede Verkehrsbedeutung verloren hat.

Bezeichnung: “Leitenrangenweg“;

Fl.Nr.: 184 und 185, Gemarkung Haag;

Straßenbaulastträger: Gemeinde Haag;

Anfangspunkt: Verlängerung der Ortsstraße Fl.Nr. 126 am Sahrmühlbach, Gemarkung Haag;

Endpunkt: Einmündung in die Fl.Nr. 188, Gemarkung Haag;

Länge: 0,620 km;

Gemeinde: Haag;

Landkreis: Bayreuth;


Die Absicht der teilweisen Einziehung (Fl.Nr. 184, Gmkg. Haag) wird hiermit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bekanntgemacht. Die teilweise Einziehung ist zum 01.01.2026 vorgesehen.


Die Unterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen (Erdgeschoss, Zimmer 12), während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Eventuelle Einwendungen gegen die teilweise Einziehung können während der nächsten drei Monate bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen vorgebracht werden.



Haag, den 11.09.2025                                                          

Gemeinde Haag

                                                                                           

gez. Robert Pensel                                                                                                  

1. Bürgermeister


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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO);
Erlass der Satzung „STREITLEITE“ über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Seidwitz, Stadt Creußen, gemäß § 34 BauGB i. V. m. Art. 23 GO

Die Stadt Creußen hat mit Beschluss vom 15.04.2024 die Satzung „STREITLEITE“ in der Fassung vom 04.05.2023 beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung „STREITLEITE“ in Kraft.


Jedermann kann die Satzung mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bauamt, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.


Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.


Unbeachtlich werden demnach


  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Creußen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Creußen, den 25.11.2025


gez.

Dannhäußer

1. Bürgermeister

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Bericht aus dem Rathaus Schnabelwaid
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, zu Beginn des neuen Jahres möchte ich Ihnen wieder einige wichtige Daten unserer Gemeinde mitteilen und kurz auf das vergangene Jahr zurückblicken.

Mit Stand vom 05.12.2025 waren in Schnabelwaid 1001 Einwohner gemeldet, davon 958 mit Haupt- und 43 mit Nebenwohnsitz. Geburten gab es 9, aber auch 7 Sterbefälle.


Im Neubaugebiet „Storchennest“ wird fleißig gebaut. Etliche Häuser sind mittlerweile schon bewohnt. Eine bunte Mischung aus Paaren, jungen Familien, Zugezogenen und Schnabelwaidern. Alle Parzellen, auf die die Gemeinde zugreifen kann, sind vergeben oder derzeit reserviert.


Unser Kindergarten „Storchenwiese“ wird aktuell von 77 Kindern besucht. Krippe, Kindergarten und Hort sind voll belegt. Im Schuljahr 2025/26 werden an der Grundschule Schnabelwaid derzeit 37 Kinder in 2 Kombiklassen unterrichtet, mit weiter steigender Tendenz in den kommenden Jahren.


2025 hat der Marktgemeinderat insgesamt 12-mal getagt. 124 Tagesordnungspunkte wurden behandelt, 42 Beschlüsse wurden gefasst, 40 davon einstimmig. Während der Ferienzeit kam einmal der Ältestenausschuss zusammen und zweimal traf sich der Rechnungsprüfungsausschuss.


Der Haushalt der Marktgemeinde Schnabelwaid für das Jahr 2025 umfasst ein Gesamtvolumen von 6.085.365,00 €. Der Verwaltungshaushalt beläuft sich auf 3.040.565,00 €, während für den Vermögenshaushalt 3.044.800,00 € vorgesehen sind. Durch geplante reguläre Tilgungen und eine zusätzliche Sondertilgung konnte die Gesamtverschuldung im Rahmen gehalten werden. Neue Kredite waren – wie bereits im Vorjahr – nicht erforderlich. Zum Jahresende ergibt sich damit ein voraussichtlicher Schuldenstand von 2.385.207,34 €, was einer Pro-Kopf-Verschuldung von 2.469,16 € entspricht.


Im Verwaltungshaushalt gelang es, die laufenden Einnahmen so zu gestalten, dass sie die Ausgaben decken. Dies ist vor allem der konsequenten Ausrichtung auf Pflichtaufgaben und einer strikten Haushaltsdisziplin zu verdanken. Dadurch können voraussichtlich 241.940,00 € dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. Größere freiwillige Maßnahmen wurden zurückgestellt, um ausreichend Spielraum für notwendige Investitionen und steigende laufende Kosten zu behalten.


Die finanzielle Situation der Marktgemeinde bleibt dennoch herausfordernd. Die Ausgaben im Bereich der Pflichtaufgaben steigen stetig. Nach einer deutlichen Erhöhung des vorläufigen Kreisumlagesatzes auf 47 %, muss die Gemeinde 515.266,17 € an den Landkreis Bayreuth abführen, rund 63.463,00 € mehr als im Vorjahr. Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinde 2025 im Rahmen der Stabilisierungshilfen mit 60.000,00 € (Säule 1 – Schuldentilgung) und 5.000,00 € (Säule 2 – Investitionshilfe).


In seiner Dezembersitzung hat der Marktgemeinderat einstimmig beschlossen, einen Antrag an die Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung auf Aufnahme als Vollmitglied zu stellen. Ebenfalls im Dezember hat der Verbandrat der Juragruppe der Aufnahme Schnabelwaids zugestimmt. Dies kann frühestens 2027/2028 nach der Sanierung unseres Leitungsnetzes erfolgen. Die voraussichtlichen Kosten belaufen sich auf fast 7,5 Millionen €. Der Freistaat hat der Marktgemeinde dafür Fördermittel in Höhe von 5,2 Millionen € zugesagt.


Diese Maßnahmen sind notwendig, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und langfristig die Versorgungssicherheit bei einem bezahlbaren Wasserpreis zu gewährleisten. Größere Investitionen stehen auch im Bereich der Abwasserentsorgung an. Auf längere Sicht müssen die drei gemeindeeigenen Bahnbrücken saniert werden. Die energetische Sanierung der Außenhaut und des Daches mit gleichzeitiger Installation einer Fotovoltaikanlage wurde abgeschlossen. Die Marktgemeinde konnte dafür auf eine 90%-Förderung zugreifen. Es besteht aber noch weiterer Sanierungsbedarf. Alle diese Maßnahmen sind nur mit hohen Kosten umsetzbar. Gleichzeitig bleibt es eine zentrale Aufgabe, den Verwaltungshaushalt weiter zu stabilisieren, damit zukünftige Investitionen ohne übermäßige Kreditbelastungen umgesetzt werden können. Die Marktgemeinde wird daher auch 2026 großen Wert auf eine realistische Finanzplanung, eine sorgfältige Priorisierung und eine enge Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden legen. Ziel ist es, trotz der angespannten Rahmenbedingungen handlungsfähig zu bleiben und die Lebensqualität in Schnabelwaid nachhaltig zu sichern.


Die Baumaßnahmen für den Windpark am Kitschenrain haben begonnen. Die ersten Windräder sollen sich ab dem Jahr 2027 drehen und durch den sogenannten Windpfennig und Gewerbesteuer der Gemeinde neue Einnahmequellen erschließen.


Im Mai 2026 bekommt Schnabelwaid einen neuen Bürgermeister. Meinem Amtsnachfolger wünsche ich schon heute eine glückliche Hand zum Wohle aller Schnabelwaiderinnen und Schnabelwaider.


All denen, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement unser Dorfleben im vergangenen Jahr und in den fast 20 Jahren meiner Amtszeit mitgestaltet haben, sage ich ein herzliches Dankeschön und Vergelt’s Gott. Vielen Dank auch den Beschäftigten der Marktgemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft Creußen für ihren unermüdlichen Dienst und nicht zuletzt allen Marktgemeinderätinnen und -räten für ihren Einsatz zum Wohle unserer Gemeinde.



Ich wünsche Ihnen allen ein erfolgreiches und vor allem

ein gesundes neues Jahr 2026!




Ihr                                                                                                     

Hans-Walter Hofmann

1. Bürgermeister                                                                



Alle wichtigen Informationen finden Sie stets aktuell auf unserer Homepage unter www.markt-schnabelwaid.de!

Foto: Reinhard Hagen
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Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Creußen für das Haushaltsjahr 2026 und 2027
Auf Grund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art 41, 42 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Creußen folgende Haushaltssatzung:

§ 1 Einnahmen und Ausgaben

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 und 2027 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab:

Im Verwaltungshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben von

2026 - 4.901.370 €                                                                       

2027 - 4.863.130 €

und im Vermögenshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben von:

2026 - 576.500 €                                                               

2027 - 261.500 €.

§ 2 Kreditaufnahmen

Kreditaufnahmen im Vermögenshaushalt werden für 2026 und 2027 nicht festgesetzt.


§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden für 2026 und 2027 nicht festgesetzt.


§ 4 Umlage

1.Verwaltungsumlage 2026:


Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2027 auf 4.006.680 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.

Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2025 auf 7775 Einwohner festgesetzt.

Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 4.006.680 Euro, das sind 2.644.408,80 Euro; die restlichen 34 % (1.362.271,20 Euro) werden wie folgt umgelegt:


Gemeinde Haag:

952 Einwohner x 475,32142 € = 452.506,00 Euro


Gemeinde Prebitz:

950 Einwohner x 475,32142 € = 451.555,35 Euro


Markt Schnabelwaid:

964 Einwohner x 475,32142 € = 458.208,85 Euro


2.Investitionsumlage 2026

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2027 auf 276.500 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.

Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2025 auf 7775 Einwohner festgesetzt.

Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 276.500 Euro, das sind 182.490 Euro; die restlichen 34 % (94.010 Euro) werden wie folgt umgelegt:


Gemeinde Haag:

952 Einwohner x 32,80181 € = 31.227,33 Euro


Gemeinde Prebitz:

950 Einwohner x 32,80181 € = 31.161,72 Euro


Markt Schnabelwaid:

964 Einwohner x 32,80181 € = 31.620,95 Euro


3.Verwaltungsumlage 2027:

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2027 auf 4.384.560 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 4.384.560 Euro, das sind 2.893.809,60 Euro; die restlichen 34 % (1.490.750,40 Euro) werden auf die anderen Mitgliedsgemeinden der VG nach Ihrer maßgeblichen Einwohnerzahl am 30.06.2026 umgelegt. Die Berechnung der jeweiligen Umlagehöhe, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu entrichten ist, erfolgt, sobald die amtlichen Einwohnerzahlen zum 30.06.2026 festgesetzt wurden.


4.Investitionsumlage 2027

Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Jahr 2027 auf 261.500 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.

Die Stadt Creußen trägt 66 % aus 261.500 Euro, das sind 172.590 Euro; die restlichen 34 % (88.910 Euro) werden auf die anderen Mitgliedsgemeinden der VG nach Ihrer maßgeblichen Einwohnerzahl am 30.06.2026 umgelegt. Die Berechnung der jeweiligen Umlagehöhe, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu entrichten ist, erfolgt, sobald die amtlichen Einwohnerzahlen zum 30.06.2026 festgesetzt wurden.


§ 5 Kassenkredite

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf:

2026 - 800.000 €

2027 - 800.000 €                                                          


§ 6 Sonstige Regelungen

Die in Deckungsringen zusammengefassten Haushaltsstellen sind jeweils gegenseitig deckungsfähig.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Creußen, 21.01.2026                                                        

Verwaltungsgemeinschaft Creußen


gez.

M. Dannhäußer

Gemeinschaftsvorsitzender


II.

Die Haushaltssatzung enthält keine nach Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Bestandteile. Gemäß Art. 10 Abs. 1 VGemO ist die Haushaltssatzung nun amtlich bekannt zu machen.


III.

Die Haushaltssatzung samt Anlagen liegt in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Zimmer 17 EG, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Geschäftsstunden, vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zur Einsichtnahme auf (Art. 10 Abs. 2 VGemO i. V. m. Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO und § 4 BekV).


Creußen, 21.01.2026

Verwaltungsgemeinschaft Creußen


gez.

M. Dannhäußer

Gemeinschaftsvorsitzender


Symbolbild ©Pixabay
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.


Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


Verwaltungsgemeinschaft Creußen

Creußen, den 14.01.2026

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Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnungsplan und Erschließungsplan "Solarpark Prebitz"
Mit Bescheid vom 26. Januar 2026, Az. FB41-1289/2023, hat das Landratsamt Bayreuth den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Prebitz“ mit Grünordnungsplan und Erschließungsplan genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Prebitz“ in Kraft.

Der Gemeinderat Prebitz beschloss in seiner Sitzung vom 02. Dezember 2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Prebitz“ mit Grünordnungsplan und Erschließungsplan in der Fassung vom 07. Oktober 2025 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.


Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Rathaus Creußen, Bahnhofstraße 11, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Auf Folgendes wird hingewiesen: Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Prebitz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.


Creußen, den 04.03.2026

gez.

Jörg Teufel

Erster Bürgermeister

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Inkrafttreten der 1. Änderung zum Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet "Kapellenberg" in Creußen
Der Stadtrat der Stadt Creußen beschloss in seiner Sitzung vom 09. Februar 2026 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Kapellenberg“ in der Fassung vom 09. Februar 2026 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Rathaus der Stadt Creußen, Bahnhofstraße 11, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf Folgendes wird hingewiesen: Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Creußen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.


Creußen, den 05.03.2026

gez.

Martin Dannhäußer

Erster Bürgermeister

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Vollzug BauGB und GO: Bekanntmachung der Satzung "STREITLEITE" über die Festsetzung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Seidwitz
Die Stadt Creußen hat mit Beschluss vom 15.04.2024 die Satzung „STREITLEITE“ in der Fassung vom 04.05.2023 beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung „STREITLEITE“ in Kraft.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bauamt, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.


Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.


Unbeachtlich werden demnach


1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,


2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans


und


3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Creußen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 43 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.



Creußen, den 05.03.2025

gez.

Dannhäußer

1. Bürgermeister


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Haushaltssatzung des Hauptschulverbandes Creußen für das Haushaltsjahr 2026
Die Haushaltssatzung für 2026 des Hauptschulverbandes Creußen wurde mit Schreiben des Landratsamtes Bayreuth vom 10.02.2026 rechtsaufsichtlich gewürdigt.

Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 7 vom 20.03.2026 erfolgt.


Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen (Zimmer 17, EG), während der allgemeinen Geschäftsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 



Creußen, 27.03.2026

Hauptschulverband Creußen


gez.

Martin Dannhäußer

Verbandsvorsitzender

Symbolbild ©Pixabay
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Haag
HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Haag (Landkreis Bayreuth) für das Haushaltsjahr 2026 Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Haag folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Einnahmen und Ausgaben


Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab

                                                                                                                       

im Verwaltungshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben von                    2.475.035,00 €

und im Vermögenshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben                     1.460.584,00 €


§ 2

Kreditaufnahmen

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. Im Übrigen bestehen fortgeltende Kreditermächtigungen aus Vorjahren.


§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.


§ 4

entfällt (siehe Fußnote 1)


§ 5

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf

                                                                      412.000 €                             

festgesetzt.                                                  


§ 6

Deckungsringe

Die in Deckungsringen zusammengefassten Haushaltsstellen sind jeweils gegenseitig deckungsfähig.


§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.


Haag, 18.05.2026                                                                            

Gemeinde Haag                                                                                                   

gez.


Bianka Deinert

Erste Bürgermeisterin



Fußnote 1:

Nachrichtlich:

Die Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer wurden in der Satzung vom 21.03.2023 festgesetzt. Die Hebesätze A und B der Grundsteuer wurden mit der 1. Änderung der Satzung vom 20.11.2024, in Kraft ab 01.01.2025, angepasst:


1 Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 215 v.H.

b) für die Grundstücke (B) 215 v.H.

2 Gewerbesteuer 390 v.H.


II.

Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.05.2026 Nr.20-941/15 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Gemäß Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO ist die Haushaltssatzung nun amtlich bekannt zu machen.


III.

Die Haushaltssatzung samt Anlagen liegt in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Zimmer 17 EG, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Geschäftsstunden, vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zur Einsichtnahme aus (Art. 65 Abs. 3 GO i.V.m. § 4 Bekanntmachungsverordnung).


Haag, 18.05.2026                                                                            

Gemeinde Haag

gez.


Bianka Deinert

Erste Bürgermeisterin

Symbolbild ©Pixabay
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Marktes Schnabelwaid
HAUSHALTSSATZUNG des Marktes Schnabelwaid (Landkreis Bayreuth) für das Haushaltsjahr 2026 Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Schnabelwaid folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                    3.534.280 Euro


und


im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit                                                    3.283.580 Euro

ab.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.


§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.


§ 4

entfällt (siehe Fußnote)


§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 589.000 Euro festgesetzt.


§ 6

Die in Deckungsringen zusammengefassten Haushaltsstellen sind jeweils gegenseitig deckungsfähig.


§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.



Schnabelwaid, 12.05.2026

                       

gez.


Peter Krodel

Erster Bürgermeister



Fußnote:

Nachrichtlich:

Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern wurden in der Satzung vom 11.11.2024 (Hebesatzsatzung) wie folgt festgelegt:


1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                     285 %

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                           285 %

2. Gewerbesteuer                                                                                                       380 %


II.

Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.05.2026 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Gemäß Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO ist die Haushaltssatzung nun amtlich bekannt zu machen.


III.

Die Haushaltssatzung samt Anlagen liegt, in der Geschäftsstelle der Verwaltungs-gemeinschaft Creußen, Zimmer 17 EG, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen, während der allgemeinen Geschäftsstunden, vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekannt-machung, bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zur Einsichtnahme auf (Art. 65 Abs. 3 GO i.V. m. § 4 Bekanntmachungsverordnung).


Schnabelwaid, 12.05.2026


gez.


Peter Krodel

Erster Bürgermeister

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Vollsperrung der St 2184 in der Neuhofer Str. beim Bahndamm auf Höhe der Kleingärten

Aufgrund von Kanalbauarbeiten muss die Neuhofer Str. beim Bahndamm auf Höhe der Kleingärten im Zeitraum vom 08.06.2026 bis zum 31.07.2026 für eine bis maximal zwei Wochen voll gesperrt werden. Näheres wird noch bekanntgegeben.


Der Verkehr wird über die B 2 – St 2120 – BT 20 – Engelmannsreuth – Altencreußen – Funkendorf – BT 19 – Bieberswöhr – Prebitz – BT 19 – St 2184 bzw. in Gegenrichtung umgeleitet. Der Anliegerverkehr ist zugelassen bis zur Baustelle. Die Umleitung ist ausgeschildert.


Wir bitten um Verständnis für die durch die Bauarbeiten auftretenden Behinderungen während der Bauzeit.

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Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Gemeinde Prebitz erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung: § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats Der Gemeinderat besteht aus dem ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und 8 ehrenamtlichen Mitgliedern. § 2 Ausschüsse (1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben einen Rechnungsprüfungsausschuss gem. Art. 103 der Bayerischen Gemeindeordnung. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Gemeinderats. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

(4) Das Aufgabengebiet des Ausschusses im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.


§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder


(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seines Ausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Betrag von 40 € für die jeweilige Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Entschädigung von 25 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden


a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad 

   nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)


werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Bei der elektronischen Ladung und der Nutzung des Ratsinformationssystem ist im Sitzungsgeld der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder die Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronisch übermittelten Ladung inkl. Unterlagen enthalten.


§ 4 Erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister


Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter.


§ 5 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister


Die zweite und dritte Bürgermeisterin oder zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamte.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07.05.2020 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.


Prebitz, 07.05.2026

Gez.

Jörg Teufel

1. Bürgermeister

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Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Stadt Creußen erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung: § 1 Zusammensetzung des Stadtrats Der Stadtrat besteht aus dem der hauptamtlichen ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern. § 2 Ausschüsse (1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: a) den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, c) den Ältestenausschuss, der zum Ferienausschuss bestimmt wird, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 5 Mitgliedern des Stadtrats. (2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied. (3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse). (4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder


(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seines Ausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.


(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 40 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses. Hierin ist die Abgeltung der für die elektronischen Hilfsmittel notwendigen Betriebskosten enthalten.


(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde.

Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern lebenden

a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem   

   Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)


werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.


(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4 Erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister


Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist Beamtin bzw. Beamter auf Zeit.


§ 5 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister


Die zweite und dritte Bürgermeisterin oder der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06.05.2020 außer Kraft.


Creußen, 05.05.2026

Gez.


Martin Dannhäußer

Erster Bürgermeister

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Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehwege sowie Gefährdung durch überhängende Hecken und Sträucher
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich möchte darauf hinweisen, dass die Eigentümer von Grundstücken, die mit ihren Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen und Gehwege angrenzen verpflichtet sind, die gemeinsame Grenze des Grundstückes mit dem Straßengrundstück a) einmal im Monat – bei Bedarf öfter, ggf. unverzüglich – zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat, der über die Hausmülltonnen (Biomüll, Papiermüll, Restmüll, gelbe Tonne) entsorgt werden kann, zu entfernen und zu beseitigen, sowie von Gras und Unkraut aus Ritzen und Rissen zu befreien, b) in den Herbstmonaten (September bis November) bei Laubfall – sofern das Laub, insbesondere bei feuchter Witterung, als verkehrsgefährdend einzustufen ist (Rutsch- oder Stolpergefahr) – nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, das Laub zu beseitigen.

Die Reinigungsfläche umfasst den Gehweg sowie die Straßenrinnensteine. Soweit kein Gehweg vorhanden ist (außer an Bundes-/Staats- und Kreisstraßen), ist eine Fläche von 1m Breite von der Grundstücksgrenze aus gerechnet, zu reinigen.


Insbesondere sind die mit Straßensplitt/Laub usw. verunreinigten Straßenrinnensteine zu kehren, um ein Verstopfen der Straßen-Sinkkästen zu vermeiden.


Die öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen und Gehwege) sind auch bei Verunreinigung durch Hundekot und Pferdeäpfel umgehend durch den Hunde- bzw. Pferdehalter zu reinigen. Wir bitten alle Hunde- und Pferdebesitzer sich an ihre Verantwortung und Rücksichtnahme gegenüber ihren Mitmenschen und der Umwelt zu erinnern und die Hinterlassenschaften ordnungsgemäß zu entsorgen.


Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass zahlreiche Hecken, Sträucher und Äste in Gärten und Vorgärten sich an vielen Stellen über die Grundstücksgrenze hinaus bis in die Gehsteige und Straßen ausgebreitet haben. Vor allem Fußgänger und Radfahrer werden dadurch zum Teil stark behindert. Bei Dornen und Sträuchern besteht erhebliche Verletzungsgefahr. Verkehrszeichen und –anlagen sowie Straßenlampen und Schilder mit Straßennamen werden von überhängenden Ästen verdeckt.


Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist jeder Bewuchs, der an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, bis zur privaten Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Über den Gehsteigen ist eine lichte Durchgangshöhe von 2,50 m und über der Fahrbahn eine solche von 4,50 m freizuhalten.


Zur Vermeidung folgenschwerer Verkehrsgefährdungen an Kreuzungen und Einmündungen müssen für den fließenden Verkehr übersichtliche Straßenverhältnisse vorhanden sein.

Die Grundstückseigentümer werden gebeten, die Straßen und Gehwege, soweit erforderlich, zu reinigen sowie die Bepflanzung an den Grenzen ihrer Grundstücke zu den öffentlichen Verkehrsflächen zu überprüfen und diese, soweit erforderlich, zurückzuschneiden.


Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!


Verwaltungsgemeinschaft Creußen, 03.06.2026


gez. Martin Dannhäußer

Gemeinschaftsvorsitzender

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Seniorenarbeit der Gemeinde Prebitz
Herzliche Einladung zum geselligen Nachmittag am Mittwoch, 22.7.2026 von 14.00 - 17.00 Uhr in das Gemeindezentrum Bieberswöhr.

"Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei" - Damit werden uns gedanklich und praktisch beschäftigen.

Wer zu dem Thema etwas beitragen möchte ( Lieder, Geschichten, Ratespiel, Essen und Trinken), meldet sich bitte vorher, damit es in den Ablauf eingebaut werden kann.


Um Anmeldung zu diesem Nachmittag bitte ich.

Tel.: 09270/ 9193366 (beste Zeit 18.00 - 19.00 Uhr)

E - Mail: renate.galuba@hotmail.de

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Sitzung des Gemeinderates Prebitz
Die nächste Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, 07.07.2026 um 19:00 Uhr im Sitzungsraum des Gemeindezentrums in Bieberswöhr statt.


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Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Marktgemeinde Schnabelwaid erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung: § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats Der Gemeinderat besteht aus dem ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und 8 ehren-amtlichen Mitgliedern. § 2 Ausschüsse (1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern des Gemeinderats. (2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. (3) Der Ausschuss ist vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließt er anstelle des Gemeinderats (beschließender Ausschuss). (4) Das Aufgabengebiet des Ausschusses im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder Entschädigung


(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 40 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. Im Fall der Ladung mittels elektronischer Hilfsmittel sind mit dem oben genannten Pauschalbetrag die notwendigen Betriebskosten abgegolten.

(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden


a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem

   Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)


werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.


§ 4 Erster Bürgermeister


Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamter.


§ 5 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen


Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2020 außer Kraft.


Schnabelwaid, 13.05.2026      

Gez.

                              

Peter Krodel

Erster Bürgermeister

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Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Gemeinde Haag erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung: § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats Der Gemeinderat besteht aus dem der ehrenamtlichen ersten Bürgermeister (§ 4) und 8 ehrenamtlichen Mitgliedern. § 2 Ausschüsse (1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben einen Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern des Gemeinderats. (2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. (3) Der Ausschuss ist vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig (4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder


(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seines Ausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 40 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 25 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25 € je volle Stunde. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden


a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem 

   Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)


werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronisch übermittelten Ladung inkl. Unterlagen über das Ratsinformationssystem ist im Sitzungsgeld der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder die Entschädigung für die damit verbundenen Kosten enthalten.


§ 4 Erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister


Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter.


§ 5 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister


Die zweite Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06.05.2020 außer Kraft.


Haag, 12.05.2026

Gez.                                                  


Bianka Deinert

Erste Bürgermeisterin

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Verkehrsbeschränkung anlässlich des 28. Internationalen Töpfermarktes am 12. Juli 2026 in der historischen Altstadt in Creußen

Anlässlich des Creußener Töpfermarktes wird für den Marktplatz und den Heziloplatz von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein absolutes Halteverbot angeordnet. Diese Teilbereiche der Altstadt werden für den Gesamtverkehr gesperrt. 


Die Stadt Creußen bittet um Verständnis.


Stadt Creußen

Creußen, 18.06.2026


gez. Dannhäußer

1. Bürgermeister

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Sitzung des Stadtrates Creußen

Die nächste Stadtratssitzung findet am Montag, 06.07.2026 um 19:00 Uhr im Sitzungssaal des neuen Rathauses statt.

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Bodenrichtwerte für die Gemeinden Creußen, Haag, Prebitz und Schnabelwaid, Stichtag 01.01.2026
Der Gutachterausschuss des Landratsamtes Bayreuth hat für das Gebiet des Landkreises Bayreuth neue Bodenrichtwerte für Bauland ermittelt.

Die Richtwertliste für die Gemeindebereiche Creußen, Haag, Prebitz und Schnabelwaid liegt ab 03.07.2026 für einen Monat in der Bauverwaltung, Zimmer 20, der Verwaltungsgemeinschaft Creußen, Bahnhofstraße 11, 95473 Creußen zu den allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2026 sowie 01.01.2024 können ebenso kostenfrei über https://www.bodenrichtwerte.bayern.de/ eingesehen werden.

Symbolbild ©Pixabay