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Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Gemeinde Haag erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung: § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats Der Gemeinderat besteht aus dem der ehrenamtlichen ersten Bürgermeister (§ 4) und 8 ehrenamtlichen Mitgliedern. § 2 Ausschüsse (1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben einen Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern des Gemeinderats. (2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. (3) Der Ausschuss ist vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig (4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder


(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seines Ausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 40 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 25 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25 € je volle Stunde. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden


a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem 

   Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)


werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronisch übermittelten Ladung inkl. Unterlagen über das Ratsinformationssystem ist im Sitzungsgeld der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder die Entschädigung für die damit verbundenen Kosten enthalten.


§ 4 Erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister


Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter.


§ 5 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister


Die zweite Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06.05.2020 außer Kraft.


Haag, 12.05.2026

Gez.                                                  


Bianka Deinert

Erste Bürgermeisterin

Symbolbild ©Pixabay