Creußen

Journal

Herzlich Willkommen bei der digitalen Ausgabe
des Amts- und Mitteilungsblattes.
02_Kollektionen/AdobeStock_447772831.webp
02_Kollektionen/Gruppe
Veranstaltung melden
02_Kollektionen/Gruppe
Kleinanzeige aufgeben
02_Kollektionen/Gruppe
Zum E-Paper
Hi, ich bin FRÄNKI

dein charmanter Helfer der VG Creußen

Nachrichten

19.11.2025
Datacollector/691d98f134fce.jpeg
Martin Dannhäußer tritt erneut als Bürgermeisterkandidat an
19.11.2025
Datacollector/691d8db5487c1.jpg
Viel los beim Sankt-Martins-Umzug in Engelmannsreuth
19.11.2025
Datacollector/691d8d448ceb0.jpeg
Kommandantenwahl bei der FF Stadt Creußen
19.11.2025
Datacollector/691d8c0399c79.jpeg
Die Gemeinde Prebitz gratuliert
//Dannhaeusser_Martin-f.jpg
Aktuelles
Aus dem Rathaus
Datacollector/6920289112110.png
Bekanntgabe des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberpfalz
für die Gemeinden Prebitz und Schnabelwaid

Bekanntgabe der Ausführungsanordnung

 

Flurneuordnung und Dorferneuerung GV Neustadt a. d. Waldnaab

Gemeinde Irchenrieth, Püchersreuth, Schlammersdorf, Störnstein, Theisseil, Trabitz und Vorbach, Markt Eslarn, Floß, Kirchenthumbach, Kohlberg, Leuchtenberg, Luhe-Wildenau, Tännesberg, Waidhaus und Waldthurn, Stadt Eschenbach i. d. OPf., Grafenwöhr, Neustadt am Kulm, Pleystein, Pressath und Vohenstrauß, Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

I. Ausführungsanordnung

Im Neuordnungsverfahren GV Neustadt a. d. Waldnaab wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 27.01.2026 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.


Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.


Gründe

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.


Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung konnte daher angeordnet werden (§ 61 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG –).


Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim


Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz

Falkenberger Straße 4, 95643 Tirschenreuth

(Postanschrift: Postfach 11 89, 95633 Tirschenreuth)


eingelegt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!


Überleitungsbestimmungen

Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 27.01.2026 über. Die alten Grundstücke sind entsprechend zu räumen.

Wird der Besitz nicht termingemäß aufgegeben, so kann der Besitzübergang mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).


Obstbäume, Beerensträucher, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Sträucher und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Natur- oder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder anderer landeskultureller Belange geboten ist, haben die neuen Eigentümer zu übernehmen.


Im Flurbereinigungsgebiet befindliche Leitungsmasten sowie ober- und

unterirdische Leitungen (insbesondere öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen und Anlagen der Deutschen Telekom AG) sind auch von den neuen Eigentümern entsprechend den von ihren Besitzvorgängern eingegangenen Verpflichtungen zu dulden.


Hinweise

Der Nießbraucher  hat einen angemessenen Teil der dem Eigen­tümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zu einem angemes­senen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichs­zahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG).


Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen. Die Vertragsteile können eine abweichende Regelung treffen (§ 70 FlurbG).

Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und die Auflösung von Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilneh­mergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG, Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG).


Diese Anordnung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberpfalz auf der Seite Projekte in der Oberpfalz unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden (https://www.ale-oberpfalz.bayern.de/133301/index.php).


Hinweis

Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die Förderung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 27.01.2026, beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz, Falkenberger Straße 4, 95643 Tirschenreuth gestellt werden.




gez. Frank Langguth


Logo Amt für Ländliche Entwicklung
Datacollector/6920247c2f2c4.jpg
Bekanntmachung des ADBV Bayreuth vom 12. November 2025
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung eines Abmarkungsbescheids Gemarkung Neuhof Gemeinde Creußen

Gemäß Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vom 11. November 1970, in der jeweils geltenden Fassung, werden die vom ADBV Bayreuth, Wittelsbacherring 15, 95444 Bayreuth am 7. November 2025 gefassten Abmarkungsbescheide (Antrag 390/2020)


für Frau Dora Braun, Martin-Behaim-Straße 7/III, 81373 München (letzte bekannte Adresse)

Frau Dorothea Braun, Mosacherweg 2, 92224 Amberg (letzte bekannte Adresse)

Herr Erhard Braun, 92224 Amberg (letzte bekannte Adresse)

Herr Klaus Michael Braun, Bürklin-Wolf-Straße 84, 67157 Wachenheim (letzte bekannte Adresse)

Herr Johann Hermannsdörfer, Tiefenthal 15, 95473 Creußen (letzte bekannte Adresse)

Frau Pauline Dannreuther, geborene Weihermann, Steinacher Straße 13, 90765 Fürth (letzte bekannte Adresse)

Herr Friedrich Fick, Mozartstraße 29, 95448 Bayreuth (letzte bekannte Adresse)

Frau Anna Katharina Mann, Unterschwarzach 6, 95473 Creußen (letzte bekannte Adresse)

Frau Katharina Schlenk, geborene Dannreuther, Jahnstraße 15, 95469 Speichersdorf (letzte bekannte Adresse)


bzw. deren Erben durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Miteigentümer bzw. deren Erben werden hiermit in Kenntnis gesetzt, dass die o.g. Abmarkungsbescheide im Geschäftszimmer des


Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth

Wittelsbacherring 15

95444 Bayreuth


während der Öffnungszeiten bis zum 30.12.2025 eingesehen werden können. Hierzu ist ein entsprechender Nachweis des Erbes notwendig.


Über Einzelheiten der Abmarkung können Sie sich am Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung informieren – gern auch durch Einsichtnahme in die Unterlagen.


Hinweis: Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen (gemäß Art. 17 Abs. 2 i.V.m Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Abmarkungsgesetzes – AbmG) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.


Bayreuth, 12.11.2025

ADBV Bayreuth


gez. Weyhmann

Vermessungsdirektorin

Symbolbild ©Pixabay
Datacollector/692022cdb71d5.jpg
Information der Stadt Creußen zum Thema Klimaschutz
Die Klimaschutzbeauftragte der Stadt Creußen, Renate van de Gabel-Rüppel, besuchte am 30. Oktober 2025 die 18. Sitzung des Arbeitskreises der Kommunalen Klimaschutzbeauftragten im Landratsamt Bayreuth. Wir bieten Ihnen nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Informationen.

Förderprogramm „Unser klimafonds“:

Ziel: Förderung von Klimaschutz und nachhaltiger Entwicklung in der Europäischen Metropolregion Nürnberg (EMN),

bis zu 80 % Förderung


Förderfähig sind:

  1. Förderprogramme und Einzelprojektförderung von Kommunen
  2. Projekte von Kommunen (sofern keine Pflichtaufgabe), gemeinnützigen Organisationen, privaten Initiativen oder Unternehmen, sofern diese Projekte gemeinwohlorientiert sind und dem Unternehmen keine wirtschaftlichen Vorteile bringen (< 4 % Eigenkapitalrentabilität)


Gefördert werden nur Projekte zum Schutz des Klimas, der Biodiversität oder der nachhaltigen Entwicklung (auch Bildung & Beratung), die ohne Förderung keine Realisierungschance hätten.


Beispiel aus dem Landkreis Bayreuth:

  1. Speichersdorf: Lastenrad statt Dieseltransporter à 2,9 t CO₂ Einsparung, Förderung: 5.900 €


Antragsfristen 2026:

  1. 20. April, 23:59 Uhr
  2. 5. Oktober, 23:59 Uhr

Entscheidung und Rückmeldung: ca. 4-5 Wochen später


Projekt einreichen unter: https://unser-klimafonds.de/projekt-einreichen/



Interessante Online-Vorträge der Verbraucherzentrale:

Ihre Heizkostenabrechnung verstehen und prüfen!

21.11.2025 von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr


Heizen mit Holz - So geht’s richtig!

25.11.2025 von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Sanierung und Heizung - Förderlandschaft im Überblick

26.11.2025 von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Anmeldung: https://verbraucherzentrale-energieberatung.de/veranstaltungen/



Veranstaltungen des Landkreises Bayreuth:

Energieberatungsnachmittage

26.11.2025: Umweltamt Bayreuth

11.12.2025: Landratsamt Bayreuth


Gremien

04.12.2025: AK Lenkungsgruppe Klima, Zukunft Wald

Symbolbild ©Pixabay

Aktuelle Jobanzeigen

Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
1
Vollzeit
Verwaltungsangestellte/r oder Beamter/in der 3. Qualifikationsebene gehobener bautechnischer Dienst (m/w/d)
Verwaltungsgemeinschaft Creußen
1
Vollzeit

Wichtige Links

Landkreis Bayreuth
VG Creußen
Bayreuther Sonntagszeitung
/gnubrew/ad_68f61ab4acb958.09715325.png