Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:
Donnerstag, 16.05.2024, um 19:30 Uhr,
Ort: Gemeinschaftshaus in Birk, 95517 Emtmannsberg.
Tagesordnung
1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens durch den Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Birk
2. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemein-schaft und des Wahlverfahrens
3. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
4. Allgemeine Aussprache
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vor-standes beteiligen. Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 8 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
Um eine angemessene Vertretung der einzelnen Ortsfluren sicherzustellen, wurde durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken für die grup-penmäßige Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt, dass im Verfahren
je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortsflur Birk
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter für die Ortsflur Eichschlag
zu wählen sind.
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.
Bamberg, 13.03.2024
gez. Joachim Block
Baudirektor